Verfahrensgang
ArbG Gotha (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen 3 Ca 930/94) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gotha vom 13.09.1994 – Az.: 3 Ca 930/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 13.09.1994 (Bl. 43 bis 45 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Gotha hat der Klage mit Urteil vom 13.09.1994 stattgegeben und die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT-O folge aus § 22 BAT-O i. V. mit SR 2 I I BAT-O Nr. 3 a und 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV). Die Klägerin erfülle die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale. Mit dem Abschluß ihres Fachschulstudiums habe sie die Hochschulreife erlangt. Das anschließend von ihr absolvierte Fernstudium an der Humboldt-Universität Berlin sei gegenüber einem Direktstudium gleichwertig. In der DDR abgelegte Diplome und Hochschulexamen seien als gleichwertig zu betrachten, unabhängig davon, ob dem Abschluß ein Direktstudium oder Fernstudium vorausgegangen sei. Die vorgenommene Unterscheidung sei auch im Hinblick auf Art. 37 des Einigungsvertrages nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses, dem Beklagten am 29.09.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.1994, der am selben Tag beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 17.11.1994, bei Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, begründet worden ist.
Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit rechtlichen Erwägungen an und vertritt die Auffassung, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung. Er bestreitet, daß ein vierjähriges Fernstudium dieselben Anforderungen stelle wie ein vierjähriges Direktstudium und meint, ein Fernstudium, wie es die Klägerin durchlaufen habe, sei wie ein Teilstudium zu werten.
Der Beklagte beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Gotha, Urteil vom 13.09.1994, Az.: 3 Ca 930/94, wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt ihre erstinstanzlichen Rechtsauffassungen und das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, man könne nicht – wie von dem Beklagten vorgenommen – zwischen Fernstudium und Direktstudium unterscheiden. Entscheidend sei einzig und allein, daß die Klägerin das Studienziel, das mit dem Diplomabschluß endete, erreicht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 518, 519 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
II.
In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht Gotha hat zu Recht festgestellt, daß die Klägerin seit 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren ist.
1.
Die Klage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes kann dabei für das erforderliche Feststellungsinteresse davon ausgegangen werden, daß sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an eine rechtskräftige Feststellung halten und eine Leistungsklage damit entbehrlich wird, so daß das Rechtsschutzziel mit einer Feststellungsklage erreicht werden kann (vgl. Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, E Rz 111 m. w. N.). Im übrigen umfaßt der Feststellungsantrag der Klägerin deren Status auch für die Vergangenheit, der bei künftigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein kann, z. B. bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten in der begehrten Vergütungsgruppe; deshalb ist das Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu bejahen (vgl. BAG vom 19.03.1986, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost mit den ihn ergänzenden und ersetzenden Vorschriften Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Damit sind im vorliegenden Fall für die Eingruppierung nicht die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT-O heranzuziehen, da nach § 2 Nr. 3 S. 1 des Änderungsvertrages Nr. 1 zum BAT-O die Anlage 1 a auf Lehrkräfte nicht anzuwenden ist und für die Eingruppierung auf die für beamtete Lehrkräfte geltenden Besoldungsvorschriften verweist.
3.
Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben für die Eingruppierung der Klägerin keine Bedeutung. Unstreitig sind diese Richtlinien arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Damit können sie nic...