Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefördertes Berufsausbildungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung der Vergütungsabrede in einem vom Arbeitsamt geförderten Berufsausbildungsverhältnis kann ergeben, daß dem Auszubildenden kein eigenständiger Vergütungsanspruch gegen das ausbildende Unternehmen zusteht. Darin liegt kein Verstoß gegen zwingendes Recht – hier: § 10 Abs. 1 BBiG (ebenso BAG vom 15.11.2000 – 5 AZR 296/99).
Normenkette
BBiG § 10; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Gotha (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1532/98) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gotha vom 29.04.1999, Az.: 2 Ca 1532/98, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin eine Ausbildungsvergütung zusteht.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung. Das Arbeitsamt bewilligte mit Bescheid vom 14.07.1995 (Bl. 92 d. A.) im Rahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter der Klägerin die Berufsausbildung als Köchin durch die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1994 bis 31.08.1998. Mit Änderungsbescheid vom 17.07.1998 (Bl. 16 d. A.) wurde die Berufsausbildung bis 26.02.1999 verlängert. Die Klägerin legte am 25.01.1999 die Abschlussprüfung ab.
Die Parteien schlossen unter dem 01.09.1995 einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.), der unter Ziff. E folgende Regelung enthält:
Der Ausbildende zahlt den Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt z. Zt. monatlich brutto: DM 440,00 im ersten, DM 462,00 im zweiten und DM 485,10 im dritten Ausbildungsjahr.
Ziff. H des Berufsausbildungsvertrages lautet:
Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich ausschließlich nach den von der Arbeitsverwaltung festgelegten Leistungssätzen.
Das Arbeitsamt hat der Klägerin Reisekosten gezahlt und ihr die Kosten der Arbeitskleidung erstattet. Ausbildungsgeld wurde der Klägerin vom Arbeitsamt wegen der Höhe des Einkommens der Mutter nicht bewilligt. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin zurück.
Die Beklagte hat an die Klägerin keine Ausbildungsvergütung gezahlt.
Mit ihrer Klage vom 12.08.1998 hat die Klägerin die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.09.1995 bis 30.06.1998 geltend gemacht. Durch Klageerweiterungen vom 18.11.1998 und 23.02.1999 wurde die Vergütung für die Zeit bis einschließlich Januar 1999 eingeklagt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.675,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1998, 1.940,40 DM brutto sowie weitere 1.374,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag von 15.675,00 DM seit dem 21.08.1998, von 1.940,40 DM seit dem 27.11.1998 und von 1.374,45 DM seit dem 05.03.1999 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie lediglich die Leistungen erhalten werde, die das Arbeitsamt im Rahmen der von ihm geförderten beruflichen Rehabilitation zahlt. Dies sei auch im Berufsausbildungsvertrag durch die Vereinbarung zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ausschließlich nach den von der Arbeitsverwaltung festgelegten Leistungssätzen richte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 31 – 36 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 27.05.1999 zugestellte Urteil mit der am 25.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.08.1999 am 26.08.1999 begründeten Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Berufsausbildung der Klägerin als Rehabilitationsmaßnahme vom Arbeitsamt gefördert worden sei und daher nur nach den Förderrichtlinien zu beurteilen sei. Dies sei auch in Ziff. H des Berufsausbildungsvertrages so festgehalten. Eine Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe sei in Ziff. E des Ausbildungsvertrages nur deshalb eingetragen worden, weil die Industrie- und Handelskammer Ausbildungsverträge nur anerkannt habe, wenn diese vollständig ausgefüllt gewesen seien. Die eingetragene Vergütung habe den damaligen Richtsätzen der Bundesanstalt für Arbeit entsprochen. Die Bindung der Ausbildungsvergütung an die Leistungen des Arbeitsamtes sei auch kein Verstoß gegen zwingendes Recht, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.11.2000 jüngst bestätigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, in Ziff. E des Ausbildungsvertrages sei eine konkrete und ziffernmäßig bestimmte Ausbildungsvergütung vereinbart worden. Daran ändere auch Ziff. H des Ausbildungsvertrages nichts, denn dor...