Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsdienstzulage eines städtischen Mitarbeiters

 

Leitsatz (amtlich)

Die Protokollerklärung Nr. 2.1 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.03.2008 ist unbedingte Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage.

Einer zusätzlichen Dienstvereinbarung hierzu bedurfte es nicht.

 

Normenkette

TVöD/VKA § 18 Abs. 4 Protollnotiz Nr. 2 (i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 v. 31.03.2008 § 4 Nr. 7 Buchst. c)); BGB § 611a; TVG § 3 Abs. 1; TVöD/VKA § 18 Abs. 4 S. 3 Nr. 2.1 Protokollnotiz

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 08.01.2016; Aktenzeichen 8 Ca 1723/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.01.2016 - 8 Ca 1723/15 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erfolgsprämie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 706,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2014.

Der Kläger war Mitglied von ver.di; die Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Der Kläger war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten als Mitarbeiter Stadtverwaltung und seit dem 01.08.2012 als Angestellter im Vollstreckungsdienst beschäftigt.

Bis zum Inkrafttreten des TVöD regelte § 33 Abs. 1 lit. b BAT-O die Zahlung einer Zulage für Mitarbeiter im Vollstreckungsdienst.

Die Vorschrift lautet auszugsweise, soweit für die Entscheidung von Interesse, wie folgt:

"§ 33 Zulagen

(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

(...)

b)[1]

wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist,

In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Angestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage (Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird."

In § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.3.2008 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des TVöD die Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA). Diese Vorschrift lautete im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt:

"§ 18 Leistungsentgelt (VKA)

(1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

(2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(3) (...)

(4) 1 Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.

2 Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3 Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.

4 Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.

5 Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.

6 Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.

7 Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

Protokollerklärungen zu Absatz 4:

1.1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ...

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