Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgerechte Eingruppierung einer Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling. Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD-K
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem § 12 Abs. 2 TVöD-K ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. 2. Die Dokumrentationsassistenz im Medizincontrolling ist insbesondere durch die umfassende Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen sowie die Verwaltung und die Pflege des Datenbestsndes als Basis für die Behandlung, Abrechnung und das Qualitätsmanagement geprägt.
Normenkette
TVöD-K § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Entscheidung vom 10.08.2023; Aktenzeichen 3 Ca 947/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.08.2023 - Az. 3 Ca 947/22 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2021 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.2007 bei der Beklagten als Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling tätig. Die Beklagte betreibt u.a. am Standort A..., in welchem die Klägerin tätig ist, ein Klinikum. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Biologielaborantin und ist Mitglied der ver.di-Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.
Zwischen der Beklagten und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft wurde unter dem 08.10.2020 ein Tarifvertrag für die Beschäftigten der Beklagten geschlossen (Blatt 16 - 19 der Akte). Gemäß § 2 des vorbenannten Tarifvertrags bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten ab 01.01.2021 u.a. nach dem TVöD sowie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD-BT-K). § 4 des vorgenannten Tarifvertrages sieht eine Überleitung der Beschäftigten mit Wirkung zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe vor, in der sie nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppiert sind.
Als Dokumentationsassistentin sorgt die Klägerin für die Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen und für die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes als Basis für die Behandlung, die Abrechnung und das Qualitätsmanagement der Beklagten. Die Klägerin ist dabei für die Bereiche Onkologie und Pädiatrie/NEO verantwortlich, vertretungsweise auch für andere Bereiche. Im Einzelnen erbringt die Klägerin nachfolgende Tätigkeiten:
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Aufnahmekodierung der Patienten: unter Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien die Einordnung in diagnosebezogene Gruppen (DRG) unter Beachtung der ICD-Codes, der Erfassung der Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) und der Erfassung der Haupt- und Nebendiagnosen - sowohl in der Patientenakte als auch im Rechnungsprogramm Orbis; gegebenenfalls unter Rücksprache mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal;
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Aufenthalts- und Behandlungskodierung: Erfassung, Dokumentation und Verschlüsselung der medizinischen Behandlungen mit dem System Orbis, Führen der Akte, Prüfung der Akte auf Vollständigkeit und gegebenenfalls Herbeiführung der Vervollständigung, Löschung von entbehrlichen Patientendaten, gegebenenfalls Rücksprache mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal;
Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Tätigkeit wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 07.07.2023 (dort Seiten 3 bis 9, Bl. 40-46 der Akte) Bezug genommen. Unstreitig werden bei der Beklagten sogenannte Kodierfachkräfte eingesetzt, die auf Basis der Dokumentation der Klägerin die eigentliche Abrechnung erstellen.
Mit Schreiben vom 28.11.2021 und 23.02.22 forderte die Klägerin von der Beklagten ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5. Mit Schreiben vom 01.03.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung ab 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 3 Stufe 5 eingruppiert.
Mit ihrer am 23.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5, hilfsweise Entgeltgruppe 4 Stufe 5 des TVöD-VKA ab dem 01.01.2021 begehrt. Sie hat gemeint, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 zu erfüllen. Ihre Tätigkeit für die Beklagte erfordere gründliche Fachkenntnisse. Sie hat behauptet, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben jedenfalls auch medizinisches Fachwissen zu benötigen. Zudem müsse sie Kenntnisse über die Deutschen Kodierrichtlinien, über das geltende DRG-System und über die UPS-, die OPS- und IC...