Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung eines Hausmeisters. Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch die in die Sozialauswahl einbezogenen Beschäftigten, deren Sozialdaten, die Auswahlkriterien und ihren Bewertungsmaßstab mitzuteilen. Dazu reichen pauschale, schlag- oder stichwortartige Angaben nicht aus.
2. Die Arbeitgeberin genügt ihrer Mitteilungspflicht, wenn sie die für sie subjektiv erheblichen Auswahlüberlegungen darlegt. Einer Begründung der Auswahlentscheidung bedarf es nicht, wenn die von der Arbeitgeberin vorgenommene Gewichtung angesichts der Sozialdaten auf der Hand liegt.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3, Abs. 3 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gera (Entscheidung vom 15.11.2011; Aktenzeichen 2 Ca 815/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 15.11.2011 - 2 Ca 815/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Revisionsverfahrens, hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 28. August 1973 geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. April 1998 zum 01. April 1998 als Mitarbeiter im Behindertenfahrdienst vom A K. S. e.V. eingestellt. Er war gemäß Arbeitsvertrag vom 17. September 1999 ab 1. Oktober 1999 bei der W gGmbH beschäftigt. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 27. Februar 2007 einen Arbeitsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) zum 01. April 2007 als Hausmeister für den Bereich Seniorenresidenz T mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Die Parteien vereinbarten u. a. die Anwendung des jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrags - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Arbeiterwohlfahrt Thüringen und der DHV vom 01.01.2006.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Sie betreibt mehrere Pflegeheime, Kindergärten, Kinder- und Jugendheime, ein Wohnheim und eine Schule. Neben dem Kläger sind weitere Hausmeister in anderen Einrichtungen tätig. Hierbei handelt es sich um die Arbeitnehmer M, geboren am 22.04.1951, eine Unterhaltspflicht, seit 10. März 1993 beschäftigt, Wohnheim O; B, geboren am, seit 23. Juni 2004 beschäftigt, Geschäftsstelle; P, geboren am, seit 01. Juli 1991 beschäftigt, Kinderheim L, Kita N; B, geboren am, seit 01. November 1992 beschäftigt, Kinderheim W; M, geboren am, eine Unterhaltspflicht, seit 01. Januar 1991 beschäftigt, Kinderheimburg B; R, Betriebsratsmitglied, geboren am, eine Unterhaltspflicht, seit 01. Februar 1997 beschäftigt Haus I und II.
Die Beklagte holte im März 2011 verschiedene Angebote zur Erledigung der Hausmeisterdienste für die Seniorenresidenz T ein. Die Firma D unterbreitete mit Schreiben vom 10. März 2011 ein Kostenangebot zur Durchführung des Hausmeisterdienstes im Umfang von 20 Stunden pro Woche mit einem Gesamtbetrag von 1.111,08 EUR im Monat (Bl. 35 d. A.).
Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Bl. 7 d. A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, fristgemäß betriebsbedingt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zum 31. Dezember 2011. Sie schloss am 13./20. September 2011 mit der Firma D einen Vertrag zur Erledigung aller Hausmeistertätigkeiten in der Seniorenresidenz T zum 01. Januar 2012 mit einer Vergütung von 1.110,00 EUR brutto monatlich und einem Leistungsvolumen von 20 Stunden pro Woche. Andere Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses waren, wie Reparaturen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten, sollten nach besonderer Vereinbarung vergütet werden.
Der Kläger hat sich mit der am 14. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Er hat die soziale Rechtfertigung der Kündigung (Nichtvorliegen eines betrieblichen Grundes, Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl), die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und die Nichteinhaltung der tariflichen Kündigungsfrist gerügt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem dringenden betrieblichen Erfordernis, welches der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 79 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. November 2011 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2011 Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am 28. F...