Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 18.10.2002; Aktenzeichen S 9 AL 2256/02 ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom18. Oktober 2002 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2002 wiederhergestellt.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf jeweils 790,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Beklagte unter Verrechnung von 672,66 EUR Zahlung noch von 3.162,03 EUR verlangt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin neben einem Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (Bescheid vom 25. Oktober 2001) einen Zuschuss nach dem Thüringer Schwerbehinderten-Sonderprogramm für den gleichen Zeitraum in Höhe von 15.000 DM, wobei der Zuschuss als Festbetragsfinanzierung und in einer Summe ausgezahlt wurde. Die Beklagte wies im Zusammenhang mit der Bewilligung des Zuschusses darauf hin, der Zuschuss müsse unter anderem nicht zurückgezahlt werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers erfolgt sei, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe (Bescheid vom 25. Oktober 2001).
Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter dem 12. Februar 2002 zum 28. Februar 2002 gekündigt hatte, hob die Beklagte die Zuschüsse für die Zeit ab dem 1. März 2002 unter Hinweis auf die §§ 48, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf und forderte von der Klägerin unter Verrechnung eines Betrages von 672,66 EUR die Erstattung von 3162,03 EUR (Bescheid vom 27. Mai 2002).
Den Widerspruch der Klägerin, den diese unter anderem damit begründete, dass die Rückzahlungsbedingungen nicht gegeben seien, weil der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei, wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002).
Die Klägerin hat hiergegen am 5. August 2002 Klage erhoben.
Die Beklagte ordnete im Rahmen eines an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatzes vom 18. September 2002 die sofortige Vollziehung der streitigen Bescheide an und führte zur Begründung Folgendes an: „Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sowohl der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte nach § 235a SGB III als auch die Mittel aus dem Thüringer Schwerbehinderten-Sonderprogramm sollen die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen unterstützen. Dem wurde mit den Bewilligungsbescheiden Rechnung getragen. Wenn nun wie in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraumes endet, und die Mittel aus dem Thüringer Schwerbehinderten-Sofortprogramm entsprechend den Festlegungen in diesem Sonderprogramm in einer Summe vorab überwiesen werden, können dem Arbeitgeber in der Zeit, in der der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt ist, keine Aufwendungen entstanden sein, die es rechtfertigen, den als Einmalzahlungsbetrag für die Zeit des beabsichtigten, aber letztlich (aus welchen Gründen auch immer) vorzeitig beendeten Beschäftigungsverhältnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu belassen. Die Abwägung des öffentlichen Interesses (hier sofortiger Einsatz der zurückgeflossenen Geldmittel für einen anderen schwer- behinderten Arbeitnehmer) mit dem Interesse des Arbeitgebers vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht zu vollziehen, fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus, da diese Mittel zweckgebunden ausschließlich für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einzusetzen sind.
Auch die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet und dann der Rechtsbehelf Erfolg haben würde, gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet und ein Rechtsbehelf keinen Erfolg haben würde, fällt zu Gunsten der sofortigen Vollziehung aus, weil die Mittel noch im laufenden Haushaltsjahr anderen Arbeitgebern für die Beschäftigung schwer behinderter Menschen zur Verfügung gestellt werden könnten und für den Fall des Erfolgs der Klage der Klägerin später wieder ausgezahlt werden könnten. Die Klägerin hat tatsächlich für die Zeit der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers keine Aufwendungen, die durch ein Behaltendürfen der öffentlichen Mittel momentan auszugleichen sind. Angesichts der Haushaltsknappheit (auch des Landes Thüringen, aus dessen Haushalt die Mittel zur Verfügung gestellt werden) sowie der nur zweckentsprechenden Mittelverwendung besteht auch ein erhebliches fiskalisches Interesse am sofortigen Vollzug.”
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Sofortvollzug bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der ...