Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Leistungen des SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. dann begründet, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachen durch Glaubhaftmachung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bejahen kann.
2. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einkünfte des Antragstellers deutlich höher sind als von ihm angegeben, so ist das Gericht zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet. Der geltend gemachte Anspruch gilt dann als nicht glaubhaft gemacht.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist derjenige, in dem das Gericht entscheidet; bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I .
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 2. Juni 2008.
Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer war ehemals Eigentümer des Anwesens "V. B." in E. Im Juli 2003 erwarb Frau R. B. das Anwesen im Zuge der Zwangsversteigerung und betreibt dort seit dem einen gewerblichen Pensionsbetrieb. Der Beschwerdeführer schloss mit Frau B. am 2. Januar 2004 einen Mietvertrag über eine Dachgeschoßwohnung in deren Haus in der R.str. in G.
Auf seinen Antrag bewilligte der Landkreis Gotha - Sozialamt - mit Bescheid vom 26. Februar 2004 zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 15. Januar 2004. Nach weiteren Ermittlungen bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers stellte der Landkreis die laufenden Leistungen mit Bescheid vom 8. Juni 2004 mit Wirkung zum 31. Mai 2004 zunächst ein. Nach Wiederbewilligung stellte der Landkreis die Leistungen erneut zum 1. August 2004 ein (vgl. den Bescheid des Landkreises vom 2. August 2004). Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte mit Beschluss vom 9. März 2005 - Az.: 5 E 5678/04 WE den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG gegenüber dem angegangenen Landkreis Gotha. Er habe seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Tatsächlich halte sich der Beschwerdeführer in der kreisfreien Stadt E. auf. Dies ergebe sich aus mehreren Hausbesuchen in E. und G. Nur einmal sei er - bei einem angekündigten Hausbesuch - in G. angetroffen worden. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers seien in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere habe er noch mit Schreiben vom 9. Februar 2004 das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über seinen tatsächlichen Aufenthalt täuschen wollen. Der Vertrag mit Frau B. vom 29. Mai 2004 über die Ausführung von Hauswarttätigkeiten im Anwesen "V. B." sei im Übrigen mit Wahrscheinlichkeit ein Scheingeschäft.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab 17. März 2005 Leistungen zur Grundsicherung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Eisenach der Beschwerdegegnerin einen Artikel der Zeitung "Thüringer Allgemeinen" in der Ausgabe vom 22. Juni 2007. In diesem heißt es, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin Frau B. seit 2003 in der "V. B." erfolgreich eine Zimmervermietung betreibe. Die Auslastung liege bei 85 v. H. der Zimmer. Das Paar habe für den Pensionsbetrieb schon mehrfach Auszeichnungen erhalten. Gleiches gelte für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Qualitätstrainer. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Einkommensnachweise seiner Lebensgefährtin Frau B., Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an dem Anwesen in der K.str. in E. und Angaben zu den Einkünften aus der Vermietung bzw. aus der Tätigkeit zum Qualitätstrainer bis zum 29. Juli 2007 zu machen. Nach Eingang der Antwort entzog die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen mit Wirkung zum 1. September 2007 (vgl. den Bescheid vom 27. August 2007).
Der Beschwerdeführer suchte dagegen am 14. September 2007 um vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Gotha nach und beantragte am 30. Oktober 2007 die Fortzahlung der Leistung für den Bewilligungsabschnitt ab 1. November 2007. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2007 an und verpflichtet die Beschwerdegegnerin im Übrigen für die Zeit vom 1. November 2007 bis 15. März 2008 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Der Bescheid vom 27. August 2007 sei offensichtlich rechtswidrig. Er benenne keine Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der l...