Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Unzulässigkeit der Beschwerde. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache. Beschwerdewert unter 750 Euro. Beschränkung des Antrags im Beschwerdeverfahren. Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Erstattungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid zu Leistungen nach dem SGB 2 genügt bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verweis auf § 86a Abs 1 S 1 SGG sowie die fehlende Aufzählung von Erstattungsbescheiden in § 39 SGB 2. Eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.
2. Wird mit dem Rechtsmittel der Antrag beschränkt, ist - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Nachzahlung von 322,83 Euro.
Die 1960 geborene alleinstehende Antragstellerin bezog im Jahr 2014 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer Beschäftigung bei der … GmbH.
Mit Bescheid vom 1. April 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 489,85 Euro. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies er auf das unterschiedlich hohe Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund der Korrektur des Einkommens für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 347,56 Euro.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26. Juni 2014, 16. Juli 2014 und 26. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 vorläufig monatlich 180,65 Euro. Zur Begründung führte er die Aufnahme des Herrn B. als Partner der Antragstellerin in die Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung des von ihm auf die Antragstellerin überzuleitenden Renteneinkommens sowie die Anpassung des Einkommens der Antragstellerin für die Zukunft unter Berücksichtigung der Verdienstbescheinigungen der Vergangenheit an.
Am 23. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für Mai 2014 ab und gewährte der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 474,71 Euro.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 setzte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 endgültig fest. Dabei gewährte er der Antragstellerin für Juni 2014 123,17 Euro, für Juli 2014 180,65 Euro, für August 2014 147,43 Euro, für September 2014 218,65 Euro und für Oktober 503,48 Euro.
Mit Bescheid gleichen Datums forderte er für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 die Erstattung überzahlter Beträge - für Mai 2014 489,85 Euro, für Juni 2014 224,39 Euro, für Juli 2014 166,91 Euro und für August 33,22 Euro. Zugleich erklärte er, dass die Nachzahlung für September 2014 in Höhe von 38,00 Euro und für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro mit der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 914,37 Euro verrechnet werde, so dass die Antragstellerin lediglich die Restüberzahlung in Höhe von 553,54 Euro zu erstatten habe. Die Erstattungsforderung werde unter Berücksichtigung vom § 43 SGB II in monatlichen Raten in Höhe von 39,10 Euro mit den zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2014 legte die Antragstellerin am 30. Oktober 2014 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein. Zur Begründung gab sie an, da in den vorläufigen Bewilligungen kein Einkommen des Herrn B. angerechnet worden sei, komme dies auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht in Betracht. Mit Herrn B. habe außerdem keine Einstehensgemeinschaft bestanden; im Übrigen habe man sich inzwischen getrennt. Soweit der Antragsgegner den Erstattungsbescheid zu 100 v. H. mit dem laufenden Leistungsanspruch für Oktober 2014 aufrechne, sei dies rechtswidrig. Der Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Schließlich sei der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 39,10 Euro nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls am 30. Oktober 2014 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht G...