Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen S 5 SF 691/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom31. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht in Altenburg. In dieser Funktion war er zur Sitzung am 26. Januar 2000 geladen. Zur Vorbereitung nahm der damals – nach eigenen Angaben – arbeitslose Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten der geladenen fünf Streitigkeiten (nach eigenen Angaben von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr).

Am 26. April 2000 gab er einen „Antrag auf Entschädigung ehrenamtlicher Richter” für die Akteneinsicht am 25. Januar 2000 ab, worin er eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter (EhrRiEG) für das Zeitversäumnis von 6:30 Uhr bis 19:25 Uhr (einschließlich Fahrtzeit) sowie Fahrtkosten für die Bahnfahrt von 39,50 DM begehrte und beantragte am gleichen Tag die richterliche Festsetzung.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Entschädigung von Fahrtkosten, Zeitversäumnis und Aufwand abgelehnt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und (wie im Verfahren Az.: L 6 B 43/00 SF) ausgeführt, er sei gezwungen, sich am Gerichtsort über die in der konkreten Verhandlung anstehenden Fälle kundig zu machen, um seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen ausüben zu können. Ein exzellenter und dem Kenntnisstand des Vorsitzenden ebenbürtiger Informationsgrad sei unerlässlich, um eine qualitativ hochwertige und dennoch vom Berufsrichter „nicht vorgegebene” Rechtsprechung zu erreichen. Die Realisierung von Gerechtigkeit bedürfe einer wirklich gemeinsamen Willensentscheidung der Richterbank. Die Aufklärung über den Sachverhalt ohne subjektive berufsrichterliche Einflüsse sei am effektivsten über das Aktenstudium zu erreichen. Dies werde auch von mehreren Autoren (Rohwer-Kahlmann, Brackmann, Baller, Dähne) vertreten. Auch das Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ sei offensichtlich ähnlicher Ansicht, wie sich aus mehreren Beschlüssen (u.a. Beschluss vom 29. Juni 1972 – Az.: 1 AR 227/72 = BAGE 24, 336) ergebe. Fragwürdig unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung im Richterkollegium sei die „vereinzelt vertretene Meinung”, bei einem Vorabstudium der Akten entfielen Unfallversicherungsschutz und Entschädigung.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

eine Entschädigung in gesetzlicher Höhe für die Akteneinsicht am 25. Januar 2000 zu zahlen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zugeleitet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 12 Abs. 2 EhrRiEG zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten und Zeitversäumnis im Zusammenhang mit der Akteneinsicht am 25. Januar 2000.

Nach § 1 EhrRiEG erhalten die ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2), Fahrtkosten (§ 3) und Aufwand (§§ 4 und 5). Nach § 2 Abs. 1 EhrRiEG erhalten sie eine Entschädigung von 8 DM für jede Stunde, nach Absatz 2 Satz 1 bei einem Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 30 DM. Als versäumt gilt nach Absatz 2 Satz 2 auch die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EhrRiEG werden ihnen die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Nach § 4 Abs. 1 EhrRiEG erhalten sie eine Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbundenen Aufwand. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstleistung geltend gemacht wird (§ 11 EhrRiEG).

Nach dem EhrRiEG besteht kein Anspruch auf Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter entstandenen Aufwendungen. Andernfalls wäre § 8 EhrRiEG überflüssig, der eine Gewährung von Entschädigungen für besondere Fälle (Einführungs- und Fortbildungstagungen, Teilnahme an Ausschüssen) regelt (vgl. OVG Münster in NVwZ-RR 1990, S. 381).

Aus § 2 Abs. 2 EhrRiEG bzw. §§ 4 Abs. 1, 11 EhrRiEG ergibt sich, dass eine Entschädigung nach diesem Gesetz eine „Heranziehung” durch das Gericht oder eine „Dienstleistung” voraussetzt (vgl. LAG Bremen vom 25. Juli 1988 – Az.: 2 Ta 72/87; OVG Münster, a.a.O; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, Stand: Juli 2001, § 19 Rdnr 8, 34). Ein Tätigwerden „auf Grund eigener...

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