Verfahrensgang
SG Altenburg (Aktenzeichen S 2 AN 1681/95) |
Tenor
Die Beiordnung der Rechtsanwältin R. wird mit Wirkung vom12. Oktober 2000 aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung des Rechtsanwaltes G. wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Ihren Rentenantrag vom 22. Juni 1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 1995 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. November 1995).
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22. August 1996 der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwältin R. bewilligt und, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 29. Mai 1997 bis 31. Mai 2000 beschränkt hat, die Beklagte mit Urteil vom 19. November 1997 antragsgemäß verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat der erkennende Senat der Klägerin mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 PKH für das Berufungsverfahren ab 11. August 1999 bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 mitgeteilt, sie habe die Rechtsanwältin R. vom Mandat der anwaltlichen Vertretung entbunden. Sie wolle eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwältin ihres Vertrauens beauftragen und beantrage „ein zweites Mal Prozesskostenbeihilfe”. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass bestenfalls eine erneute PKH-Gewährung gegen Ratenzahlung in Betracht komme, hat sie am 19. Oktober 2000 den Antrag zurückgenommen und auf anwaltliche Vertretung verzichtet, weil sie die Ratenzahlung nicht sicherstellen könne. Die beigeordnete Rechtsanwältin habe sie zum 9. Oktober 2000 von ihrem Mandat entbunden.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000, beim Senat am 17. Oktober 2000 eingegangen, hat die Rechtsanwältin R. mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. Sie bitte, den weiteren Schriftverkehr mit der Klägerin zu führen.
Namens der Klägerin hat Rechtsanwalt G. am 3. Mai 2002 seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.
Auf den Hinweis des Senats, dass nach Aktenlage und dem Vortrag der Klägerin nicht abschließend geklärt sei, ob ein triftiger Grund für einen Wechsel des Beigeordneten vorliege, hat diese vorgetragen, dass sie sich von der Rechtsanwältin R. mangels deren sozial- und medizinrechtlicher Kenntnisse nicht ausreichend vertreten gesehen habe. Diese habe es ausweislich ihrer Schriftsätze vom 29. Juli 1999, 11. Januar und 19. Juni 2000 nicht vermocht, ohne Hilfestellung der Klägerin fachlich versierte Stellungnahmen zu medizinischen Gutachten, Befundberichten und Schriftsätzen sozialrechtlichen bzw. medizinischen Inhalts abzugeben. Die Klägerin habe in Besprechungen mit der Beigeordneten wiederholt deren mangelnde Kompetenz in medizinischen Fragen festgestellt. Außerdem habe die Rechtsanwältin nicht erkannt, dass angesichts des zeitlich bis Mai 2000 beschränkten Klageantrags eine darüber hinaus gehende Rente hätte beantragt werden müssen. Dadurch sei das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und kompetente anwaltliche Vertretung nachhaltig gestört worden.
Auf Anfrage des Senats hat die Rechtanwältin R. erklärt, dass es ihr auf Grund der langen Verfahrensdauer zur Zeit nicht möglich sei, die umfangreiche Akte im Detail zu recherchieren, um den Beschuldigungen der Klägerin substantiiert entgegentreten zu können.
Entscheidungsgründe
II.
Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und PKH – wie hier – erhält.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen, ohne dass die Gewährung der Prozesskostenhilfe im Übrigen hiervon berührt wird.
Die Mitteilung der Klägerin vom 11. Oktober 2000, sie habe ihrer Rechtsanwältin das Mandat zur Vertretung entzogen, ist als konkludenter Antrag auf Aufhebung der Beiordnung auszulegen. Zwar enthält § 48 Abs. 2 BRAO nur ein Antragsrecht des Rechtsanwalts. Dies bedeutet aber nicht, dass die Partei selbst nicht die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann (so aber Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2001, Rdnr. 34 m.w.N.). Wenn diese nach § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muss es ihr im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (vgl. OLG Düsseldorf in FamRZ 1995, 241; Wax in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 1992, § 121 Rdnr. 16). Andernfalls könnte der Anwalt, der den Antrag selbst nicht stellt, an der Beiordnung festhalten (vgl. OLG Köln in FamRZ 1992, 966), obwohl er zur Vertretung im Rechtsstreit nicht mehr in der Lage ist.
Zusätzlich liegt in dem Schriftsatz der Rechtsanwältin R. vom 13. Oktober 2000 ein weiterer konkludente...