Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Befristung der Beiordnung. Rechtsanwaltswechsel. Wichtiger Grund
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes scheidet immer dann aus, wenn der Rechtsanwaltswechsel mutwillig erfolgt ist oder hierfür ein triftiger Grund fehlt, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte.
2. Die Befristung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann befristet werden.
3. Rechtskraftfähig ist nur die Feststellung der Voraussetzungen der PKH-Bewilligung (z.B. der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten), nicht aber eine mangels gesetzlicher Ermächtigung unstatthafte Befristung der Bewilligung.
Normenkette
SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 2 S. 1; BRAGO § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Meiningen (Aktenzeichen S 9 RJ 440/98) |
Tenor
Der Beschluss vom 24. April 2003 wird insoweit abgeändert, als der Klägerin ab dem 10. März 2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Berufungsverfahren bewilligt und ihr gleichzeitig bis zum 22. April 2003 (Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses) Rechtsanwältin L. beigeordnet wird.
Auf den Antrag der Klägerin hin wird ihr ab dem 29. Juli 2004 Rechtsanwalt W., unter Beschränkung seines Gebührenanspruchs auf die von Rechtsanwältin L. nicht geltend gemachten Gebühren beigeordnet. Im Übrigen wird der Beiordnungsantrag abgelehnt.
Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Februar 1997 auf Dauer, das heißt über den 31. Juli 1999 hinaus hat.
Das Sozialgericht Meiningen hat die Beklagte mit Urteil vom 20. August 2002 verpflichtet, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1997 befristet bis zum 31. Juli 1999 zu zahlen. Für die gegen die Befristung der Rente eingelegte Berufung der Klägerin hat die bereits erstinstanzlich bevollmächtigte Rechtsanwältin L. unter dem 10. März 2003 Prozesskostenhilfe (PKH) sowie ihre Beiordnung beantragt und gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Am 14. April 2003 hat der damals zuständige Berichterstatter des erkennenden Senats einen Erörterungstermin durchgeführt, an dem neben einem Vertreter der Beklagten auch die Klägerin und Rechtsanwältin L. teilgenommen haben.
Mit am 22. April 2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat Rechtsanwältin L. unter Übersendung einer entsprechenden Erklärung der Klägerin die Mandatsbeendigung angezeigt und um Entscheidung über den PKH-Antrag gebeten.
Mit Beschluss vom 24. April 2003 hat der Senat der Klägerin für das Berufungsverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin L. „Prozesskostenhilfe vom 10. März bis 22. April 2003 (Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses) ohne Ratenzahlung bewilligt”.
Am 14. Juli 2003 hat Rechtsanwalt K. von der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH E. in S. die Vertretung der Klägerin angezeigt, ohne jedoch seine Beiordnung zu beantragen. Unter dem 5. November 2003 hat er gegenüber dem Senat erklärt, die Klägerin nicht mehr zu vertreten. Unter dem 6. November 2003 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, Rechtsanwalt K. das Mandat entzogen zu haben und unter dem 17. November 2003 die Mandatsentziehung im Wesentlichen mit ihrer Weigerung, an weiteren medizinischen Begutachtungen teilzunehmen, begründet.
Im Rahmen der Begründung eines Befangenheitsantrags gegen den damals zuständigen Berichterstatter des erkennenden Senats, hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2004 u.a. ausgeführt, dass sie Rechtsanwältin L. auch wegen des Verlaufs des Erörterungstermins vom 14. April 2003 „das Mandat fristlos gekündigt habe”. Zu den angeblich unsachlichen Äußerungen des Berichterstatters habe es ihre Bevollmächtigte vorgezogen, „lieber keinen Kommentar dazu abzugeben”.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 hat Rechtsanwalt W. die weitere Vertretung der Klägerin angezeigt und um seine Beiordnung gebeten. Auf gerichtlichen Hinweis vom 2. September 2004, dass eine Beiordnung derzeit nicht in Betracht komme, weil kein triftiger Grund für einen Rechtsanwaltswechsel erkennbar sei, hat er der Klägerin unter dem 15. September 2004 geltend gemacht, dass der Anwaltswechsel nicht mutwillig sei, weil er sich aus den Beschwerden der Klägerin in Verbindung mit einer von ihr unverschuldeten extremen Belastung ihrer sozialen Situation durch Krankheit erkläre. Auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hat er ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwältin L. deshalb beendet, weil sie sich gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom 14. April 2003 und auch sonst in der Sache nicht ausreichend durch Rechtsanwältin L. vertreten geseh...