Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen. Die aus der Staatskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 18 AS 717/08 wird auf 452,77 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 18 AS 717/08) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2.
Mit der am 19. März 2008 erhobenen Klage beantragte der Beschwerdeführer für die Klägerinnen die Auszahlung der mit Bescheid vom 19. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2008. Ein Grund für die Nichtzahlung der Leistungen sei nicht ersichtlich. Die Beklagte entgegnete, dass die Klägerin zu 1. am 14. Februar 2008 eine Tätigkeit aufgenommen habe und zudem in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Februar 2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden habe. Eine Überweisung von 342,11 Euro für den Monat März 2008 sei am 20. März 2008 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14. November 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, ohne Akteneinsicht könne er keine weitere Stellungnahme abgeben. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 sandte er die Verwaltungsakte zurück. Im Erörterungstermin am 5. Januar 2009, der von 12:35 Uhr bis 12:52 Uhr dauerte, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Das SG bewilligte dem Kläger (gemeint wohl: Klägerinnen) für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 begehrte der Beschwerdeführer eine Kostenentscheidung durch das Gericht. Mit Beschluss vom 12. August 2013 verpflichtete das SG die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zur Hälfte zu erstatten.
Unter dem 11. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG, Erhöhung um 30 v.H. Nr. 1008 VV RVG |
325,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
200,00 Euro |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
16,20 Euro |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
16,20 Euro |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1VV RVG (204 Seiten) |
48,10 Euro |
Zwischensumme |
645,50 Euro |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
122,65 Euro |
Summe |
768,15 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Juni 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 452,77 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 166,67 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 50,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 4,00 Euro) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Ebenso werde bezüglich der Terminsgebühr nach den Kriterien des § 14 RVG die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Weiterhin seien die Auslagenpauschale, das Tage- und Abwesenheitsgeld, die Fahrtkosten und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Erinnerung eingelegt. Streitig seien die Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr. Sie seien in der beantragten Höhe festzusetzen.
Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG betrage der Betragsrahmen 40,00 Euro bis 460,00 Euro, die Mittelgebühr 250,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zwei Schriftsätze zur Gerichtsakte gereicht. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit werde der den Schriftsätzen zu Grunde liegende Besprechungsbedarf mit der Mandantschaft berücksichtigt. Weiterer Aufwand im Sinne von Literatur-/Rechtsprechungsrecherche etc. sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend als eher unterdurchschnittlich einzuordnen. Komplizierte rechtliche Überlegungen oder die Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegenläufiger Rechtsprechung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien ebenfalls als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die allenfalls durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Terminsge...