Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. fehlender Anordnungsgrund. wesentlicher Nachteil. Zeitpunkt der Beurteilung des Anordnungsgrundes. Leistungen für die Vergangenheit. effektiver Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Es drohen bei einem Zuwarten bis zur Hauptsachentscheidung keine iS von § 86b Abs 2 S 2 SGG wesentlichen Nachteile, wenn der sich im Streit befindliche Betrag weniger als 5% der Regelleistung ausmacht.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet.
3. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit verbunden die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in der Regel aus, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
4. Nach Art 19 Abs 4 GG kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Gewährung für zurückliegende Zeiträume gestatten, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens (noch) über um acht Euro höhere monatliche Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab 1. Januar 2008 und die Übernahme einer weiteren Heizkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 15,47 Euro.
Der im Jahre 1959 geborene, alleinstehende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses mit einer Wohnfläche von etwa 60,00 Quadratmetern. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei der Bausparkasse Schwäbisch-Hall einen Kredit auf und zahlt auf ihn Schuldzinsen in jährlich unterschiedlicher Höhe. Der Betrieb der Heizung inklusive der Warmwasseraufbereitung erfolgt über den Bezug von Gas. Eine Aufschlüsselung der konkret anfallenden Heizkosten und Kosten der Warmwasseraufbereitung erfolgt nicht.
Nach Auslaufen einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung steht der Beschwerdeführer seit Mitte 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17. September 2007 für die Monate Oktober bis Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 535,75 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 solche in Höhe von 491,51 Euro.
Auf den Widerspruch erging unter dem 28. November 2007 ein Änderungsbescheid mit dem sie die Leistungen für den Oktober 2007 auf 593,35 Euro, für den November 2007 auf 563,83 Euro, für den Dezember 2007 auf 561,40 Euro und für die Monate Januar bis März 2008 auf jeweils 373,55 Euro festsetzte. Den weitergehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 zurück.
Der Beschwerdeführer hat dagegen am 12. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Altenburg erhoben (Az.: S 27 AS 3592/07) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme der anfallenden Schuldzinsen auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, seine Rechte auf einfacherer Weise als durch Inanspruchnahme des Gerichts durchzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Schuldzinsen für 2008 dem Grunde nach bereits zugesagt und lediglich eine Bestätigung des Kreditinstituts über die voraussichtliche Höhe der Schuldzinsen für das Jahr 2008 gefordert. Eine solche Bescheinigung - dies zeige der Vorgang vom Januar 2007 - könne der Beschwerdeführer ohne Probleme zeitnah vorlegen. Im Übrigen sei er hierzu im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. der Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet. Der Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (richterliche Verfügung vom 28. Dezember 2007) und dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Sozialgericht postulierte Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Zinsbelastung für das Jahr 2008 ohne weiteres aus den bereits vorhandenen Daten erkennen können. Nach Berücksichtigung der Schuldzinsen werde Teilerledigung erklärt. Die Beschwerdegegnerin sei jetzt noch verpflichtet, monatlich acht Euro mehr an ihn zu zahlen. Dies folge aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 zu ...