Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren. Ermittlung der angemessenen Verfahrens- und Termingebühr. Frist zur Erinnerungseinlegung gegen die Vergütungsfestsetzung
Orientierungssatz
1. Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt kann im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich eine Rahmengebühr unterhalb der Mittelgebühr abrechnen, wenn er nur im geringen Umfang Schriftsätze anfertigen musste und dabei auch noch auf Begründungen aus anderen anhängigen Verfahren zurückgreifen konnte, soweit auch die Schwierigkeit der Tätigkeit als lediglich durchschnittlich einzustufen ist.
2. Bei einem nur sehr kurzen Termin zur mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: weniger als zwei Minuten Verhandlungsdauer) ist zur Vergütung eines Rechtsanwalts lediglich eine Terminsgebühr in Höhe einer halben Mittelgebühr angemessen.
3. Eine Erinnerung gegen die von der Staatskasse für einen Rechtsanwalt festzusetzende Vergütung wegen einer Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe unterliegt keiner Frist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2017 (S 36 SF 142/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 2216/12 auf 327,38 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 2216/12 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit der am 27. Juni 2012 (Eingang per Fax um 10:56 Uhr) erhobenen Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2011 (Erstattungsbetrag: 63,38 €) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2012 gewandt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 begründete er die Klage; die Klägerin begehre für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2010 weitere Leistungen in Höhe von 7,86 € monatlich, für September 2010 weitere Leistungen in Höhe von 8,77 € und für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 6,56 € monatlich jeweils zuzüglich Zinsen. Die Erstattungsforderung für den Monat Oktober 2010 sei aufzuheben. Die Beklagte verweigere die Zahlung unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 € zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Die Berechnung beruhe auf der Differenz der Bruttokaltmieten und den angeblichen Erstattungsbeträgen aus der Berechnung im Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 erkannte die Beklagte das Klagebegehren in der Hauptsache an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2013, der von 9:27 Uhr bis 9:32 Uhr dauerte und in dem zwei weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerin verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis der Beklagten an.
In seiner Kostenrechnung vom 17. Januar 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG |
170,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
200,00 € |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG |
31,15 € |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
7,30 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG |
3,33 € |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
82,04 € |
Abzüglich Vorschusszahlung vom 21. Juni 2013 |
-226,10 € |
Gesamtsumme |
287,72 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. April 2014 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 299,62 € (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 20,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 31,15 €, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 €, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,84 €) fest. Auszuzahlen seien abzüglich des Vorschusses (=226,10 €) 73,52 €. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine nur die Mindestgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angemessen. Er sei bereits mit richterlichem Schreiben vom 12. November 2013 aufgefordert worden, das Anerkenntnis anzunehmen. Die anberaumte mündliche Verhandlung habe in kürzester Zeit zum Abschluss gebracht werden können.
Mit Kostennachricht nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 28. April 2014 forderte die UdG die Beklagte au...