Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch. Altersteilzeit im Blockmodell. Arbeitsphase. Berücksichtigung des abgesenkten Altersteilzeitentgelts anstatt des bisherigen Vollzeitarbeitsentgelts. Lebensunterhaltsprinzip

 

Orientierungssatz

1. Unabhängig von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist wegen der in § 183 Abs 1 S 4 SGB 3 bezweckten gleichmäßigen Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers der Anspruch auf das gleichbleibende monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeschützt ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden.

2. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, dass § 183 Abs 1 S 4 SGB 3 nur für Ansprüche in der Freistellungsphase gelten soll.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt höheres Insolvenzgeld.

Die Klägerin war seit dem 1. September 1996 bei der Firma A. Sch. beschäftigt. Unter dem 7. Mai 2009 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Danach wurde ihr Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Juli 2009 als Altersteilzeitverhältnis weitergeführt. Das Arbeitsverhältnis sollte ohne Kündigung am 30. Juni 2015 enden. Nach diesem Altersteilzeitvertrag sollte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden leisten, sie sollte dann vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 von der Arbeit freigestellt werden. Das Arbeitsentgelt wurde in Höhe von 50 v.H. vom derzeitigen Bruttogehalt vereinbart. Am 28. März 2012 wurde über die Firma A. Sch. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zeitraum von Januar bis März 2012 war die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu dem vereinbarten Arbeitsentgelt von 50 v.H. des 2009 geltenden Bruttoentgeltes beschäftigt. Für die Monate Januar bis März 2012 trat die Klägerin ihre Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber an die … … ab.

Mit Bescheid vom 15. April 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund ihres Insolvenzgeldantrages vom 7. März 2013 Insolvenzgeld in Höhe von 3.927,71 Euro. Diesen Betrag hatte die Klägerin bereits im Rahmen der Vorfinanzierung durch die … erhalten.

Bereits unter dem 7. März 2013 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Erlass eines Insolvenzgeldbescheides beantragt. Es gehe der Klägerin insbesondere darum, dass die Situation bestehe, dass die Klägerin in der Altersteilzeit gewesen und für den Zeitraum des Insolvenzgeldes in der Arbeitsphase gewesen sei. Die Beklagte werde aufgefordert, einen ordnungsgemäßen Insolvenzgeldbescheid unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Altersteilzeit in der Insolvenz zu erlassen.

Gegen den (vorgenannten) Bescheid vom 15. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurückwies. Die Klägerin habe sich im Insolvenzgeldzeitraum in der aktiven Phase des mit der Firma A. Sch. vereinbarten Altersteilzeitvertrages befunden. Nach § 183 Abs. 1 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, gelte als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Entgelt bestehe (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, SGB IV) der aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass bei einer Verstetigung der monatliche Entgeltzahlung unabhängig von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nur der Anspruch auf das gleichbleibende monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeschützt sei. Im Rahmen der Altersteilzeit solle das Lebensunterhaltsprinzip Vorrang gegenüber dem Erarbeitungsprinzip haben. Damit sei sowohl in der Arbeitsphase, als auch in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitvereinbarung nur das gleichbleibende abgesenkte monatliche Arbeitsentgelt insolvenzgeldfähig.

Hiergegen hat die Klägerin sinngemäß mit der Begründung Klage erhoben, dass es im Hinblick auf Ansprüche auf Insolvenzgeld auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ankomme.

Mit Urteil vom 7. Januar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt gewesen seien, ein Insolvenzereignis eingetreten sei und sie für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt gehabt haben. Die Klägerin sei im Inland beschäftigt gewesen und habe für die Monate Januar bis März 2012 noch Arbeitsentgeltansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem am 28. März 2012 das Insolvenzereignis festgestellt worden sei, gehabt. Die von der Beklagten zugrunde gel...

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