Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungsausschluss durch BAföG-Anspruch. Härtefall
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bezweckt, keine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im BAföG bzw. dem SGB III zu regeln. Zur Beantwortung der Frage, wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II ist, kann daher auf die Erläuterungen und Entscheidungen zu den wortgleichen Vorschriften des § 22 SGB XII bzw. § 26 BSHG zurückgegriffen werden.
2. Im Rahmen der Härteregelung ist darauf abzustellen, dass die fehlende Möglichkeit des Arbeitseinsatzes auf besonderen Belastungen des Auszubildenden (z.B. einer Behinderung oder einem zu betreuenden Kleinkind) beruht.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen S 26 AS 866/05 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom10. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1978 geborene Antragsteller war von Oktober 1999 bis März 2004 als Student an der Technischen Universität F. im Studiengang Betriebswirtschaft immatrikuliert. Im März 2004 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung exmatrikuliert. Für dieses Studium erhielt der Antragsteller bis Februar 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), deren Zahlung wegen fehlender Leistungsnachweise eingestellt wurde. Seit dem 1. September 2004 ist der Antragsteller an der Fachhochschule N. wiederum im Studiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben. Er beantragte beim zuständigen Studentenwerk E. erneut die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Dieser Antrag wurde im November 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für eine weitere Ausbildung nicht vorlägen, da er die Entscheidung zur Aufnahme des Studienganges an der Fachhochschule N. nicht innerhalb der vom Gesetzgeber maximal eingeräumten drei Semester getroffen habe und auch kein unabweisbarer Grund für eine andere Ausbildung ersichtlich sei. Darauf hin beantragte der Antragsteller am 5. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2005 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, da die derzeitige Ausbildung des Antragstellers im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 zurück. Am 4. April 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Seit Januar 2005 erhalte er keinerlei Leistungen mehr für seinen Lebensunterhalt, da selbst sein Kindergeld als Einkommen seiner Mutter bei deren Alg II angerechnet werde und ihm damit nicht zur Verfügung stehe. Seine Zweitausbildung sei entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nach dem BAföG grundsätzlich nicht förderungsfähig. Dieses sehe auch die Wohngeldstelle A. im Hinblick auf einen Wohngeldanspruch so. Für ihn ergebe sich daher die Frage, wieso Behörden in diesem Punkt verschieden entschieden. Mit 26 Jahren habe er keine Chance auf einem anderen Wege eine berufliche Erstausbildung abzuschließen. Durch den Bezug von Alg II sei seine Mutter auch nicht mehr in der Lage, ihm das Studium zu finanzieren und von seinem Vater habe er noch nie Unterhalt erhalten. Ohne Berufsabschluss habe er auf dem jetzigen Arbeitsmarkt keinerlei Chancen und werde dauerhaft auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein.
Das Sozialgericht Altenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2005 (zugestellt am 13. August 2005) abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Auch eine Ausbildung, die von ihrem Typus her förderungsfähig sei, schließe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB unabhängig davon aus, ob der Auszubildende keine Förderung erhalte, weil er bestimmte Voraussetzungen nicht erfülle. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II könne nicht angenommen werden.
Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit der am 22. August 2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und erneut darauf, dass er ohne Leistungen sein Studium abbrechen müsse und damit über keine Ausbildung verfüge.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der ei...