Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung. Anschlussbeschwerde der Staatskasse zugunsten des Beschwerdeführers. Unzulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Anschlussbeschwerde der Staatskasse zugunsten des Beschwerdeführers ist mangels Beschwer unzulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Februar 2020 (S 30 SF 103/19 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 30 AS 1980/15 auf 612,85 € festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 30 AS 1980/15.
Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, wandte sich mit der am 15. Juli 2015 (Eingang per Fax um 15:28 Uhr) erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2015 (Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 25. September 2014 und dazu ergangener Änderungsbescheide über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015) in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015. Dem Widerspruch des Klägers war insoweit entsprochen worden, als für den Monat Oktober 2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 275,47 € unter Anrechnung des Betriebskostenguthabens in Höhe von 124,53 € anerkannt worden waren. Im verbleibenden Zeitraum November 2014 bis März 2015 sei zu Recht eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 324,50 € anerkannt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Akteneinsicht gewährt. Am 5. Oktober 2015 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Kläger. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 begründete er die Klage und beantragte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 in Höhe von weiteren 23,32 € monatlich sowie für Oktober eine weitere Nachzahlung in Höhe von 124,53 €. Die KDU-Richtlinie der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Die Miete sei in voller Höhe zu übernehmen. Mit Beschluss vom 2. August 2017 bewilligte das SG dem Kläger PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 äußerte sich der Beschwerdeführer zu einem vom SG vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens. Mit weiterem Schriftsatz erläuterte er nochmals das Klagebegehren. Die Beklagte erklärte zunächst ein Teilanerkenntnis dahingehend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis März 2015 die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 347,82 € zugrunde gelegt werde. Für den Monat Oktober 2014 werde beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte, er nehme das Teilanerkenntnis an. Erkläre sich die Beklagte bereit, für den Monat Oktober 2014 weitere 115,07 € zu bewilligen, könnte das Verfahren vergleichsweise beendet werden. Dem Kläger seien wegen der Abrechnung seines Vermieters im September 2014 lediglich 9,46 € aus dem Betriebskostenguthaben zugeflossen. Der Vermieter habe das Guthaben mit der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verrechnet. Mit weiterem Schriftsatz wies er auf die Rechtsprechung des BSG hin, wonach im Falle der berechtigten Aufrechnung das Guthaben nicht anzurechnen sei. Hierzu nahm er nochmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 Stellung. Die Beklagte erklärte im Juni 2018 das Anerkenntnis des Klagebegehrens, das der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 annahm.
Gegenstand der ebenfalls am 15. Juli 2015 (Eingang per Fax um 15:27 Uhr) erhobenen Klage (S 30 AS 1979/15) war die Höhe der für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Mit Kostenrechnung vom 9. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren S 30 AS 1980/15:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
270,00 € |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG |
20,00 € |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
115,90 € |
Summe |
725,90 € |
Abzüglich Vorschusszahlung vom 27. Oktober 2017 |
-330,23 € |
Gesamtsumme |
395,67 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 27. November 2018 die Auszahlung der beantragten Vergütung.
Hiergegen legte der Beschwerdegegner Erinnerung ein. Die Vergütung werde insgesamt beanstandet. Zur Begründung verweise er auf die im Klageverfahren S 53 AS 1979/15 erfolgte Vergütungsfestsetzung. In diesem Verfahren hätten sich die Beteiligten auf eine Vergütung in Höhe von insgesamt 412,28 € geeinigt. Hier sei ein Folgezeitraum stre...