Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Dokumentenpauschale bis 31.7.2013. Begriff "Ablichtung". keine Berücksichtigung von eingescannten Dokumenten
Leitsatz (amtlich)
Das Einscannen wird von dem Begriff "Ablichtung" nach Nr 7000 Nr 1 Buchst a VV RVG aF (juris: RVG-VV) nicht erfasst. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (vgl KG Berlin vom 28.8.2015 - 1 Ws 59/15; AG Hannover vom 31.1.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12) ua = AGS 2014, 273).
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Juni 2016 geändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 787,21 € festgesetzt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 36 AS 4442/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Diese hatte sich mit der im Dezember 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2011 (Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ für die Monate August und September 2010 wegen Erzielung von Einkommens - Erstattungsforderung 620,00 €) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 (Erstattungsforderung 541,06 €) gewandt. Mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verwaltungsakte; danach begründete er die Klage. Bei den Zahlungen des Zeugen P. habe es sich um einen Freundschaftsdienst und teilweise um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt. Die Klägerin habe die Zahlungen mit Ausnahme des Darlehens nie behalten dürfen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22. Oktober 2012 und 28. August 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 € unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Erörterungstermin am 28. Februar 2014, der von 9:02 Uhr bis 9:17 Uhr dauerte, wurde der Klägerin aufgegeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen P. anzugeben. In der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 27. Juni 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich ab, wonach die Aufhebungs- und Erstattungssumme um 270,00 € reduziert wurde, die Klägerin den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärte und die Beklagte sich bereit erklärte, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Unter dem 24. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG |
255,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
380,00 € |
Einlegungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG |
190,00 € |
284 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 VV RVG |
60,10 € |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
8,76 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG |
7,00 € |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG |
8,76 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG |
7,00 € |
Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
177,96 € |
abzüglich Vorschusszahlung vom 23. Februar 2013 |
-226,10 € |
Summe |
888,48 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit “Kostenfestsetzungsbeschluss„ (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 13. August 2014 den dem Beschwerdeführer im Rahmen der PKH auszuzahlenden Betrag auf 679,19 € fest (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 255,00 €, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 60,10 € Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 17,52 €, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 14,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 95,00 €, abzüglich Vorschüsse vom 15. Februar 2013 und 18. März 2014 in Höhe von 435,37 € ≪226,10 € und 209,27 €≫).
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr beanstandet. Gründe für eine Anhebung über die Mittelgebühr seien nicht gegeben. Die Terminsgebühr sei nur in Höhe der um ¼ erhöhten Mittelgebühr (250,00 €) angemessen. Hinsichtlich der festgesetzten Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG für insgesamt 284 Ablichtungen sei die konkrete Darlegung der Notwendigkeit der Herstellung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, tatsächlich seien Umfang und Dauer der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen. Insbesondere sei mehrfach aufzuklären gewesen, welche Zahlungen wann und aus welchem Grund erfolgt seien. Es werde anwaltlich versichert, dass die gefertigten Kopien für die sachgerechte Bearbeitung der Angelegenheit notwendig waren.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, zugestellt am 27. Juni 2016, hat das SG die “noch zu erstatt...