Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 01.03.2001; Aktenzeichen S 13 KR 2154/98)

SG Altenburg (Urteil vom 21.07.2000; Aktenzeichen S 18 U 2162/98)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Juli 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung für eine Krankenhausbehandlung eines britischen Staatsangehörigen, der sich während der Arbeit in Deutschland verletzte.

Der britische Staatsangehörige K.… (K.) verletzte sich am 6. Mai 1994 bei Arbeiten an einer Kreissäge auf einer Dresdner Baustelle. Im Durchgangsarztbericht vom 13. Mai 1994 ist als Unfallbetrieb angegeben: “J.… Bau Ltd.” (mit einer niederländischen Anschrift) sowie “M.… Bau” (Dresden). Der Kläger wurde in die Klinik für Handchirurgie der Klägerin überwiesen, wo er stationär vom 6. bis zum 27. Mai 1994 behandelt wurde. Die Fa.… M.… Bau GmbH, die mit dem Maurer- und Elektroinstallateur-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, ihr Vorarbeiter, Herr M.…, habe dem K.… den Arbeitsauftrag, bei dem dieser sich verletzt habe, erteilt; K.… habe die Kreissäge betriebsbezogen für Schalungsarbeiten eingesetzt.

Aus einer in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Kopie eines Schreiben der M.… Bau GmbH an die Fa.… J.… Bau Ltd. vom 26. Mai 1994 geht hervor, dass der bei dieser unter Vertrag stehende Leiharbeitnehmer K.… einen Arbeitsunfall erlitten habe; da K.… auf Stundenlohnbasis verliehen worden sei, laufe auch die Versicherung im Krankheitsfall über die Fa.… J.… Eine Kostenerstattung durch die Fa.… J.… erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 teilte die Fa.… M.…-Bau GmbH der Beklagten auf deren Anfrage dann mit, dass K.… bei der Fa.… J.… Bau Ltd. beschäftigt gewesen sei, die bei ihr Zimmererarbeiten ausgeführt habe. K.… sei daher bei einem Subunternehmer beschäftigt gewesen, so dass kein Grund bestehe, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Nachweis legte die Fa.… M.…-Bau GmbH eine Rechnung über eine “Wandschalung” zum Preis von 2.331,- DM (138,75 qm à 16,80 DM) vom 31. Mai 1994 vor, die als Aussteller die Fa.…“J.… Bau Ltd.” (mit einer Londoner Anschrift) ausweist.

Das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass die Fa.… J.… nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) ist. Mit Bußgeldbescheid vom 27. August 1996 wurde gegen den Geschäftsführer der Fa.… M.…-Bau GmbH wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- DM festgesetzt, die dieser bezahlte. Nach dem Protokoll der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 14. August 1996 über die Anhörung des Geschäftsführers der Fa.… M.… Bau GmbH gab der Geschäftsführer an, dass kurze Zeit nach der Geschäftsgründung im September 1993 Arbeitskräfteangebote von ausländischen Firmen erschienen seien; so auch das Angebot der Fa.… J.… Bau, welche per Fax einen ausgebildeten Zimmermann angeboten habe. Auf die Betriebsprüfung der Landesversicherungsanstalt Sachsen (Bescheid vom 29. Mai 1997) und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 21. April bis 27. Mai 1994 entrichtete die M.…-Bau GmbH für K.… Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nach.

In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ferner ein von einer britischen Behörde ausgefülltes Formular “E 111” (Certificate of Entitlement to Benefits in kind during a stay in a Member State) vom 19. März 1997. Darin wird K.… als Selbständiger (“self-employed person”) mit Anspruch auf Leistungen wegen Krankheit im Zeitraum 28. März 1994 bis 27. März 1995 bezeichnet. Aus einem weiteren Formular “E  01” (Certificate concerning the applicable legislation) derselben Behörde vom selben Tag geht hervor, dass K.… eine Tätigkeit als Selbständiger im genannten Zeitraum ausführen werde; gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 “über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern” unterliege K.… der Gesetzgebung Großbritanniens.

Die Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 13. November 1997 über 11.540,54 DM (22 Tage allgemeiner Pflegesatz in Höhe von täglich 524,57 DM) lehnte die Beklagte ab, da K.… nach englischem Recht nicht versichert gewesen sei.

Auf die am 22. Dezember 1998 erhobene Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Altenburg die AOK Sachsen gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen und die Beklagte auf den Zahlungs- und Verzinsungsantrag ab 22. Dezember 1998 zur Zahlung der Behandlungskosten zuzüglich 4 % Zinsen seit 21. Dezember 1998 verur...

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