Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen S-6/U-1415/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom18. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Entschädigung der Folgen von Wirbelsäulenleiden des Klägers als Berufskrankheit.

Der 1939 geborene Kläger war von November 1960 bis 1989 im Bergbaubetrieb … der SDAG-Wismut als Gleisleger (bis 30. April 1964), Lokbegleiter (bis 31. Juli 1970), Lokfahrer (bis 6. April 1975), Solendispatcher (bis 12. August 1986), Anschläger (bis 9. August 1989) und Straßenarbeiter (bis 2. Oktober 1989) beschäftigt. Danach war er arbeitslos gemeldet. Aufgrund eines Gutachtens der Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 2. April 1975 des Facharztes für Arbeitshygiene Dr. … in dem eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule diagnostiziert und der Kläger als E-Lokfahrer für untauglich angesehen wurde, erließ der FDGB-Kreisvorstand Altenburg den Rentenbescheid vom 30. Juni 1975, nach dem dem Kläger ein Anspruch auf Bergmannsrente ab 1. April 1975 in Höhe von 196,00 Mark zuerkannt wurde. Aufgrund eines Gutachtens der Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 28. Juni 1989 (Diagnose: Chronisches Stadium eines Gamma-Alkoholismus nach Jellinek mit psychoorganischen Veränderungen und äthanolindizierter Steatosis hepatis ≪= Leberverfettung≫) wurde dem Kläger ab 1. November 1989 eine Bergmannsvollrente zugebilligt (Bescheid des FDGB-Kreisvorstands Altenburg vom 2. November 1989). Ab dem gleichen Zeitpunkt ruhte die Bergmannsrente.

Auf den im Juni 1992 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Gewährung einer Unfallrente wegen seines Wirbelsäulenschadens zog die Beklagte eine Krankheitsauskunft des behandelnden Orthopäden Dr. … einschließlich dessen Krankenunterlagen, die Krankenunterlagen des ehemaligen Betriebsambulatoriums … und der ehemaligen Bergarbeiter-Poliklinik … sowie Auskünfte der Wismut über die körperliche Beanspruchung des Klägers in seinen Tätigkeiten und ein Gutachten des MR Dr. … vom Klinikum der Stadt Gera vom 15. November 1993 bei. Danach liegen bei dem Kläger überwiegend degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und leichte degenerative Verändemngen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule als Folge von anlagebedingten Skoliosen vor. Es sei anzunehmen, daß diese die Ursache für belastungsabhängige Insuffizienserscheinungen des Klägers seien. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der B K Nr. 70 werde nicht angenommen. Diesem Gutachten schloß sich das Landesamt für Soziales und Familie Thüringen in der abschließenden Stellungnahme zum Berufskrankheitenverfahren vom 12. Januar 1994 an.

Mit Bescheid vom 27. April 1994 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung unter Hinweis auf das Gutachten des MR Dr. … und die Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1994 zurück, weil weder die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten (BK) noch nach den Ziffern 2108/2109 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) vorliege.

Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht Altenburg Befundberichte mit entsprechenden Arztbriefen der Allgemeinärztin Dr. … und des Orthopäden Dr. … sowie Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen seit 1988 von der AOK Thüringen eingeholt. Nach dem Gutachten des Dr. … vom Klinikum der Stadt Gera vom 18. August 1995 besteht bei dem Kläger ein Schultertiefstand links bei einer auffallenden links-konvexen Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule mit Ausgleichskoliose der Lendenwirbelsäule und verstrichener Lendenlordose. Degenerative Veränderungen im Bereich der Brust Wirbelsäule und Lendenwirbelsäule seien diskret und überschritten nicht das Maß der natürlichen Degeneration. Eine vermehrte Bandscheibenschädigung sei in diesen Segmenten nicht zu erkennen. Funktionsminderungen am Achsorgan seien an der Halswirbelsäule nicht nachweisbar. Die vorhandenen Gesundheitsstörungen am Hals- und Bewegungsapparat seien nicht wesentlich bedingt durch die früheren beruflichen Tätigkeiten. Die Verbiegung der Wirbelsäule sei ein angeborenes Leiden. Die degenerativen Veränderungen am Achsorgan im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien altersentsprechend, die Veränderungen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule deutlich, verursachten beim Kläger aber keine wesentlichen Beschwerden. Sie könnten nicht berufsbedingt anerkannt werden, da in der Berufsanamnese keine hinreichende berufliche Exposition vorliege. Vielmehr handele es sich um verstärkte altersbedingte Verschleißerscheinungen. Eine Berufskrankheit nach BK Nr. 70 könne nicht angenommen werden.

Durch Urteil vom 18. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach sämtlichen, dem Gericht vorliegenden medizinischen Gutachten, Stellu...

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