Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Gesundheitsschaden. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. arthroskopische und intraoperative Betrachtung. SL-Bandruptur. Sturz auf Glatteis
Orientierungssatz
1. Zur bejahten Anerkennung einer SL-Bandruptur (hier: des linken Handgelenkes) als Folge eines Wegeunfalls.
2. Im wissenschaftlichen Fachbereich der Handchirurgie herrscht der Konsens, dass die arthroskopische oder die intraoperative Betrachtung, die wesentlich sensitivere Untersuchung gegenüber einem indirekten Befund einer kernspintomographischen Untersuchung darstellt, da nur bei diesen Methoden die knöchernen und bänderlichen Verletzungen überhaupt ersichtlich sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. Oktober 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 aufgehoben und der Bescheid vom 25. Januar 2012 abgeändert und als weitere Unfallfolge eine Ruptur des SL-Bandes festgestellt und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2011 eine Verletztenrente unter Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte wird zur Übernahme von Heilbehandlungskosten über den 31. Dezember 2008 hinaus verurteilt.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 2008, die Gewährung von Heilbehandlung über den 31. Dezember 2008 hinaus sowie die Gewährung einer Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) ab 1. März 2011.
Die 1956 geborene und bei der Beklagten als Sachbearbeiterin versicherte Klägerin rutschte am 3. Dezember 2008 auf dem Weg zur Arbeit auf Glatteis aus und stürzte auf ihre linke Seite. Der sodann aufgesuchte D-Arzt Dr. Sch. stellte u.a. beim linken Handgelenk einen Druckschmerz über der Fossa tabatiere und einen Bewegungsschmerz fest. Er diagnostizierte multiple Prellungen sowie einen Verdacht auf eine scapholunäre Dissoziation links (Bericht vom 3. Dezember 2008). Eine kernspintomographische Untersuchung vom 18. Dezember 2008 führte zu der Beurteilung einer Ruptur des SL-Bandes alter Genese (MRT-Befund vom 18. Dezember 2018). Prof. Dr. H. berichtete in Folge einer stationärer Behandlung der Klägerin, dass die am 6. April 2009 durchgeführte Arthroskopie des linken Handgelenks eine viertgradige SL-Bandruptur ohne wesentliche Knorpelschäden bestätigt habe. Diese SL-Ruptur sei aufgrund noch vorhandener Bandreste am ehesten auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen (Abschlussbericht vom 7. April 2009). Wegen reichlich vorhandener Bandreste empfahl der Operateur Dr. F., dass nach sechs Wochen die Rekonstruktion des SL-Bandes durchgeführt werden solle (Operationsbericht zur Handgelenksarthroskopie vom 6. April 2009). Der von der Beklagten zur handchirurgischen Heilverlaufskontrolle hinzugezogene Dr. St. schätzte wegen der intakten Gelenkflächen ein, dass die SL-Bandruptur unfallabhängig sei (spezielle handchirurgische Heilverlaufskontrolle vom 14. Mai 2009). Im Rahmen einer weiteren stationären Behandlung erfolgte am 1. Juli 2009 die Rekonstruktion des SL-Bandes. Im Abschlussbericht des Universitätsklinikum Jena vom 2. Juli 2009 führte Prof. Dr. H. aus, intraoperativ hätten sich noch nahtfähige Bandstümpfe gefunden, weshalb die direkte Naht erfolgt sei. Außerdem seien zusätzlich die Bandstümpfe refixiert worden.
Mit seinem, von der Beklagten in Auftrag gegebenen, ersten Rentengutachten vom 4. März 2011 stellte Dr. B. als Folge des Unfalls eine zweitgradige posttraumatische medikorpale Arthrose mit erheblicher Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks bei konsolidierter radiokarpaler Teilarthrodese, eine Kraftminderung in der linken Hand sowie chronische Schmerzen im linken Handgelenk fest. Die MdE schätzt er auf 30 v.H. Der hierzu befragte Beratungsarzt Dr. C. führte aus, die im Gutachten dokumentierten Befunde seien mit einer Versteifung des Handgelenks in funktionsgünstiger Stellung gleichzusetzen. Die MdE sei daher auf 25 v.H. zu schätzen (beratungsärztliche Stellungnahme vom 15. April 2011). Der ebenfalls befragte Beratungsarzt Dr. L. stellte fest, dass bei der kernspintomographischen Untersuchung am 18. Dezember 2008 keine Verletzungszeichen befundet worden seien. Es seien auch nicht andeutungsweise irgendwelche Hinweise (Weichteilödeme/knöcherne Ödeme) auf eine stattgehabte Krafteinwirkung zur Darstellung gelangt. Aufgrund der am 3. Dezember 2008 erhobenen klinischen und nativ röntgenologischen Befunde und insbesondere nach der kernspintomographischen Untersuchung vom 18. Dezember 2008 könne ausgeschlossen werden, dass es durch die versicherte Tätigkeit zu einer gedeckten Verletzung im Bereich der linken Handwurzel, nämlich zu einer Verletzung der Kapsel-Band-Verbindung zwischen Kahn- und Mondbein, gekommen sei (beratungsärztliche Stellungnahme vom 27. Mai 2011). D...