Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 08.01.2001; Aktenzeichen S 18 U 1981/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Januar 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 2. Februar 1981.

Damals stürzte die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit beim Skiwandern und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Von der Verwaltung der Sozialversicherung erhielt sie Invalidenrente, die mit dem Monat April 1984 wieder eingestellt wurde, da ein unfallbedingter Körperschaden wegen Besserungsnachweises nicht mehr vorliege, wie eine Begutachtung im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie H.… ergeben habe (Einstellungsbescheid vom 26. März 1984).

Im Juni 1994 meldete die Krankenkasse der Klägerin der Beklagten den Unfall. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte verschiedene Unterlagen bei und beauftragte Prof. W.… mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens vom 12. September 1996. Dieser bewertete den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf der Grundlage einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und eines chronischen Schmerzsyndroms nach Distorsion des Gelenkes zwischen Hinterhaupt und Halswirbelsäule mit Osteophyt mit 20  seit 1. Juni 1994. Die Beklagte holte ein neurologisches Sachverständigengutachten bei Dr. L.… vom 21. August 1997 ein, wonach bei der Klägerin unfallunabhängig der Verdacht auf mehrzeitige Hirninfarkte bei rechtshemisphäraler Hirnschädigung bestehe und eine neurotische Fehlentwicklung vorliege; die MdE betrage 0 v. H..

Mit Bescheid vom 12. März 1998 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: “Ausgeheilte Prellung des Hinterkopfes ohne Hirnschädigung in Verbindung mit einer Distorsion der HWS”, lehnte die Gewährung einer Unfallrente jedoch ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Gotha ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Prof. M.… vom 27. März 2000 mit psychologischem Zusatzgutachten der Dr. M.… eingeholt. Danach lägen bei der Klägerin schmerzhafte Funktionsstörungen der HWS sowie ständige Kopfschmerzen vor, die Folgen des Ereignisses vom 2. Februar 1981 in dem Sinne seien, dass sich eine chronifizierte Form der Schmerzverarbeitung entwickelt habe, die dem Persönlichkeitsmuster der Klägerin entspreche. Die MdE betrage 20 . Mit Urteil vom 8. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Beklagte daraufhin verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Februar 1981 Verletztenteilrente nach einer MdE von 20  ab 1. Juni 1994 zu gewähren.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, dass über die anerkannten Unfallfolgen hinaus keine weiteren Gesundheitsschäden auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Januar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens des Dr. K.… vom 2. Januar 2002 mit neurologischer Zusatzbegutachtung durch Dr. S.… Danach habe als Unfallverletzung eine Schädelprellung vorgelegen. Weder eine Gehirnerschütterung noch das Vorliegen einer sonstigen substantiellen Hirnschädigung hätten wahrscheinlich gemacht werden können. Auch die primäre Diagnosestellung einer HWS-Distorsion sei wenig wahrscheinlich. Aber selbst bei Unterstellung dieser Unfallverletzung habe es sich allenfalls um eine funktionelle Verletzung der HWS handeln können, die als folgenlos ausgeheilt bezeichnet werden müsse. Sonstige Beschwerden seien unfallunabhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte Leistung nicht zu.

Nach § 215 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 (in der ehemaligen DDR) eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiter, also über das Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 hinaus, anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO findet auch auf Unfälle Anwendung, die bereits in der ehemaligen DDR als Arbeitsunfälle anerkannt waren.

Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversich...

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