Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen S-5/Vb-550/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom26. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Merkmale für die Feststellung des Merkzeichens „RF” vorliegen.
Auf den Antrag vom 21. Januar 1991 des 1930 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1992 folgende Behinderungen fest:
- Verlust des rechten Unterschenkels;
- Amputation im linken Mittelfuß.
Der Grad der Behinderung (GdB) wurde mit 70 festgestellt; das Merkzeichen „G” wurde zuerkannt. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz „Sollte das abschließende Verfahren im BVG einen anderen Grad der Behinderung ergeben, erhalten Sie auch im Schwb-Verfahren einen weiteren Bescheid”. Auf den Widerspruch des Klägers erließ der Beklagte, nachdem er das ärztliche Gutachten im Verfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 21. September 1992 und den Bescheid nach dem BVG vom 18. März 1993 (Schädigungsfolgen: 1. Amputation des linken Vorfußes mit Spitzklumpfuß, Fehlstellung und Amputation des rechten Unterschenkels mit ungünstigen Stumpfnarbenverhältnissen mit Auswirkungen auf die unteren Wirbelsäulenabschnitte; 2. Reizlos verheilte Frostnarben linke Hand; 3. Amputation des linken Zeigefingerendgliedes nach Erfrierung) beigezogen hatte, den endgültigen Bescheid vom 21. April 1993, in dem er folgende Behinderungen feststellte:
- Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Koronare Herzkrankheit, Hypertonie;
- Diabetes mellitus;
- Nierenschaden bei chronischer Pyelonephritis;
- Coxarthrose beiderseits.
Der Grad der Behinderung wurde mit 100 festgestellt und die Merkzeichen „B”, „G” und „aG” zuerkannt.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch mit dem Begehren ein, ihm das Merkzeichen „RF” zu gewähren, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993 mit der Begründung zurückwies, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF” seien nicht erfüllt, da der Kläger nach ärztlicher Beurteilung noch in der Lage sei, zumindest gelegentlich mit Hilfe technischer Hilfsmittel und einer Begleitperson an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Kläger hat Klage mit der Begründung erhoben, er könne nicht ständig, sondern nur gelegentlich öffentliche Veranstaltungen besuchen; an manchen Tagen sei er noch nicht einmal in der Lage, seinen behandelnden Arzt aufzusuchen. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Internisten Medizinalrat … vom 8. März 1994 eingeholt. Dieser hat neben den bereits anerkannten folgende zusätzlichen Behinderungen diagnostiziert:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schulter-Armsyndrom und Lumbalgie;
- Blasenhalsadenom (Prostatahypertrophie) ohne Inkontinenzzeichen;
- Geringgradige Schwerhörigkeit.
Nach Ansicht des Gutachters besteht durch die verminderte Stützfunktion des teilamputierten Fußes, die Muskelminderung und die schmerzhaften Sehnen-Muskelansätze am Kreuzbein eine auffallende Standunsicherheit, die das Aufstehen und Treppensteigen erschweren. Wegen aktiver Entzündungen sei teilweise das Tragen der Prothese oder des Schuhwerkes unmöglich; ohne Prothese könne sich der Kläger selbst mit zwei Gehhilfen nur wenige Meter im Zimmer bewegen. Diese Anschwellungen treten jedoch nicht ständig auf, so daß die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und bei Benutzung von Gehhilfen, Begleitpersonen und des eigenen Fahrzeugs möglich und ärztlich vertretbar sei. Der vom Kläger vorgetragene Harndrang und die situativen Herzsensationen in geschlossenen Räumen könnten eine Teilnahme nicht ausschließen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1994, an der der Kläger teilgenommen hat, hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen (§ 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) abgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 4. Juni 1994 Berufung eingelegt und ausgeführt, ihm sei wegen seiner Schwerhörigkeit, des plötzlich auftretenden Harndranges, seiner Herzrhythmusstörungen und der Gehbeschwerden, die ihm zum Beispiel bei Glatteis unmöglich machten, das Haus zu verlassen, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich. Zu solchen Zeiten könne er noch nicht einmal an den Wochenenden zu einer befreundeten Familie in seiner Nachbarschaft zum Essen gehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Suhl vom 26. Mai 1994 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 21. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1993 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF” festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidun...