Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebskostenguthaben. Zuordnung zum Einkommen. Modifikation der allgemeinen Regelungen. einmalige Einnahme. Aufteilung auf mehrere Monate
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelungswirkung der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 3 SGB II nF normierten Sonderregelung für die Anrechnung von Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, beschränkt sich auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen (Anschluss an BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55). Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung.
2. Ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist als einmalige Einnahme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V aF (juris: AlgIIV 2008) auf die Unterkunftskosten der nachfolgenden Monate aufzuteilen, wenn andernfalls der Leistungsanspruch vorübergehend vollständig entfallen würde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1967 geborene Kläger steht fortlaufend im ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Er ist Mieter einer 33,4 m² großen Wohnung in der F.-H.-Str. … in E., für die zunächst ab Juli 2008 eine Gesamtmiete von 282,97 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 62,36 Euro) zu entrichten war.
Ab 28. Mai 2010 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich.
Mit Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 rechnete der Vermieter die Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2009 ab und ermittelte zugunsten des Klägers ein Guthaben von 516,23 Euro. Gleichzeitig wurde die ab 1. November 2010 zu zahlende Miete auf 254,23 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 33,88 Euro) reduziert. Das Guthaben von 516,23 Euro wurde vom Vermieter an den Kläger ausgezahlt und am 18. Oktober 2010 seinem Konto gutgeschrieben.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 186 Euro, 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 28,20 Euro monatlich, 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 28,21 Euro und 1. März 2011 bis 31. März 2011 in Höhe von 157,26 Euro. Dabei berücksichtigte er das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in den Monaten November 2010 bis Februar 2011 jeweils mit einem anteiligen Betrag von 129,06 Euro bzw. 129,05 Euro. Neben dem Arbeitslosengeld in Höhe von 397,50 Euro (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 82 Euro monatlich bedarfsmindernd an. Der Bescheid erging vorläufig mit dem Hinweis, dass das berücksichtigte Nebeneinkommen herausgenommen werden könne, sofern der ehemalige Arbeitgeber die Beendigung der im Monat Juni 2011 ausgeübten Nebentätigkeit bestätige.
Aufgrund einer unentgeltlichen Probearbeit im Zeitraum 19. Oktober 2010 bis 4. November 2010 hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2010 wurde ab 5. November 2010 erneut Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich bewilligt.
Am 10. Dezember 2010 beantragte der Kläger mit der Begründung, die Berechnung der Unterkunftskosten sowie die Einkommensanrechnung seien fehlerhaft, die Überprüfung des Bescheides vom 4. Oktober 2010.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Die Anrechnung/Aufteilung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 in Höhe von insgesamt 516,23 Euro gleich bleibend auf vier Monate blieb unverändert. Nachdem sich bestätigt hatte, dass der Kläger eine Nebentätigkeit im Bewilligungsabschnitt nicht ausgeübt hatte, wurde nunmehr nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitslosengeld als Einkommen berücksichtigt. Für Januar 2011 bewilligte der Beklagte daher Leistungen in Höhe von 110,20 Euro und für Februar in Höhe von 110,21 Euro. Im Einzelnen wurde in die Bedarfsberechnung eine Regelleistung von 359 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 118,70 Euro bzw. 118,71 eingestellt und Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) in Abzug...