Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen S 17 U 1220/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen B 2 U 80/03 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom25. Juli 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen, die die Klägerin als Krankenversicherungsträger im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Beigeladenen vom 7. August 1994 geleistet hat (Krankengeld, Krankenhausbehandlung und Krankentransport).

Der 1952 geborene Beigeladene erlitt ausweislich der Unfallanzeige der Thüringer … e.G. vom 8. August 1994 am Tag zuvor gegen 10.45 Uhr einen Arbeitsunfall. Beim Einfangen einer Kuh trat er in eine Bodenunebenheit, knickte um und stürzte. Dabei zog er sich einen Bruch des rechten Sprunggelenkes sowie eine Prellung am linken Fuß zu. Ausweislich des Berichtes von Dr. H. vom 8. August 1994 arbeitete der Beigeladene zuerst weiter und suchte gegen 13.00 Uhr den Durchgangsarzt auf, der eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 31. August 1994 attestierte.

Unter dem 14. Februar 1995 teilte Dr. H. der Beklagten mit, dass der Beigeladene ab dem 19. September 1994 die rechte Extremität wieder habe belasten können. Eine weitere Vorstellung in der Praxis sei nicht erfolgt, weil er Anfang Oktober 1994 stationär in der Medizinischen Klinik F. wegen einer Pneumonie aufgenommen worden sei.

Mit weiterem Schreiben vom 14. März 1995 teilte Dr. H. der Beklagten auf deren Anfrage hin mit, dass der Beigeladene bezogen auf die Unfallfolgen ab 19. Dezember 1994 wieder arbeitsfähig sei. Nach Rücksprache mit dem betreuenden Oberarzt der Zentralklinik … könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 7. August 1994 erlittenen Fraktur des rechten Sprunggelenkes und der Anfang Oktober 1994 aufgetretenen Unterlappenpneumonie links nicht hergestellt werden. Der Beigeladene habe jedoch bei der Aufnahmeuntersuchung am 5. Oktober 1994 angegeben, sich bei dem Unfall am 7. August 1994 eine Unterkühlung zugezogen zu haben.

Unter dem 7. April 1995 wandte sich die Beklagte gegen die von der Klägerin zwischenzeitlich geltend gemachten Erstattungsansprüche. Ein ursächlicher Zusammenhang von Fraktur und Unterlappenpneumonie könne nicht gesehen werden, so dass diesbezüglich auch keine Kosten durch den Unfallversicherungsträger zu übernehmen seien.

Im Rahmen des weiteren Schriftverkehrs legte die Klägerin der Beklagten ein den Ursachenzusammenhang bestätigendes Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Dr. S.) vom 12. Oktober 1995 vor. Zur Untermauerung der Argumente wurde darin darauf hingewiesen, dass auch nach Meinung von Professor A., der den Beigeladenen ebenfalls behandelt habe, nicht auszuschließen sei, dass eine im Januar 1995 durchgemachte Pneumokokkenmeningoenzephalitis Folge des Pleuraempyems links aus dem Jahre 1994 sei und somit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall im August 1994 mit der sich anschließenden Unterlappenpneumonie links hergestellt werden könne.

Zwecks Prüfung des Kausalzusammenhangs holte die Beklagte einen Bericht des Kreiskrankenhauses G. vom 20. Oktober 1994 ein sowie den Entlassungsbericht der Klinik am R. vom 21. Oktober 1994 über die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 5. bis 24. Oktober 1994. Des Weiteren informierte sich die Beklagte beim Deutschen Wetterdienst über die Witterungsverhältnisse am Unfalltag. In seiner Auskunft vom 30. Januar 1996 führte dieser aus, dass nicht völlig auszuschließen sei, dass am Mittag des 7. August 1994 im Raum E. zeitweise etwas Niederschlag aufgetreten sei. Die Lufttemperatur habe am Morgen etwa 18 °C betragen und sei relativ gering bis auf etwa 20 °C angestiegen. Es habe ein schwacher Wind geweht.

Zudem holte die Beklagte eine arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dr. M. vom 18. Juni 1996 ein. Darin wurde zusammenfassend dargestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der am 5. Oktober 1994 erstmals stationär behandelten Pneumonie und dem Arbeitsunfall vom 7. August 1994 nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei jedoch nicht möglich, einen exakten Kausalzusammenhang herzustellen. Die im Oktober 1994 erstmals stationär behandelte Pneumonie sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Sie sei nicht zweifelsfrei als Infarktpneumonie zu deklarieren, ohne dass irgendein greifbarer Hinweis für eine Thrombose oder eine Embolie vorliege. Auch eine mögliche Unterkühlung am 7. August 1994 reiche für einen relevanten Ursachenzusammenhang nicht aus. Eine Unterkühlung sei schon deshalb zweifelhaft, weil sie im Durchgangsarztbericht nicht belegt sei. Im Übrigen sei unwahrscheinlich, dass eine Anfang August 1994 eingetretene Unterkühlung eine im Oktober 1994 diagnostizierte Pneumonie verursacht habe.

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 3. Februar 1997 mit, dass di...

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