Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2010.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit dem 12. April 2004 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Ab dem 12. April 2008 entrichtete er seine Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der besonderen Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.242,50 € (2008).

Im März 2009 übersandte er der Beklagten zu 1 den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom 27. Februar 2009, wonach seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit monatlich 2.162,50 € betrugen, und stellte außerdem unter dem 31. März 2009 einen Antrag auf Beitragsermäßigung.

Mit Bescheid vom 21. April 2009 teilte ihm die Beklagte zu 1 mit, dass es nicht möglich sei, die Höhe der Beiträge zu verringern, da seine Einnahmen über der Mindestbemessungsgrenze von monatlich 1.890,00 € lägen. Da er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 erst im März 2009 und damit verspätet vorgelegt habe, berechne sie seine Beiträge ab 1. März 2009 rückwirkend neu (für die gesetzliche Krankenversicherung [GKV] 322,21 €, für die soziale Pflegeversicherung [sPV] 47,58 €, insgesamt 369,79 €). Für die Monate März und April 2009 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 524,12 €. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei falsch, den Gesamtbetrag seiner Einkünfte in Höhe von 25.950,00 € der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Tatsächlich sei nur das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 21.428,00 € zu berücksichtigen, da dies das maßgebliche Einkommen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Darüber hinaus sei die Erhebung eines rückständigen Beitrags für den Monat März 2009 rechtsfehlerhaft. Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 änderte die Beklagte zu 1) ihren Bescheid vom 21. April 2009 dahingehend, dass die Beitragsänderung erst ab dem Monat April 2009 wirksam werde, und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 auch im Namen der Beklagten zu 2 zurück, soweit ihm nicht mit dem Bescheid vom 10. Juli 2009 abgeholfen worden sei. Für den Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675,00 €) zu Grunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Dann würden diese, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2009: 1.890,00 €) herangezogen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫, § 7 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ≪BeitrVerfGrsSz≫). Dies gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sPV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB XI≫, § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz). Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen maßgebend sei. Nach § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Für die Gewinnermittlung aus selbstständiger Arbeit seien §§ 4 bis 7k des Einkommenssteuergesetzes (EStG) maßgebend. Bei der Feststellung des Gewinns im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV würden sonstige Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern, wie z.B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, nicht berücksichtigt. Er habe monatlich 2.162,50 € zu berücksichtigende Einnahmen erzielt. Diese seien der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, wohingegen die im Einkommenssteuerbescheid aufgeführten Sonderausgaben nach § 10 EStG nicht einnahmenmindernd zu berücksichtigen seien.

Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2011 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten...

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