Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB VI ist zunächst festzustellen, ob ein Dauerrechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht oder der Auftragnehmer auf Grundlage von Einzelaufträgen tätig wird.
Beinhaltet der angefochtene Bescheid Feststellungen und Regelungen zu einem tatsächlich nicht bestehenden Dauerschuldverhältnis, ist er schon deshalb rechtswidrig.
Die Feststellung des Beginns der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB VI zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht möglich, wenn die zu beurteilenden Einzelauftragsverhältnisse bereits vor diesem Zeitpunkt lagen. In einer solchen Konstellation kann trotz Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht zu verneinen sein.
Zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Fall einer Tätigkeit als Kameramann bei maßgeblicher Betrachtung der einzelnen Auftragsverhältnisse.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2016 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 am 15., 18., 19. und 20. Mai 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
Die gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu ¾ zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen einer für die Beigeladene zu 1 erbrachten Tätigkeit als Kameramann streitig.
Der 1978 geborene Kläger ist seit 2003 für verschiedene Auftraggeber als Kameramann tätig. Er besitzt ein eigenes Kameratragesystem - Easyrig, eine GoproCam, eigenes Zusatzequipment und bietet u. a. Kameraaufnahmen auch auf Ski, in der Kletterwand und unter Wasser an (besitzt Tauchschein).
Mit Bescheid vom 26. Januar 2004 stellte die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. November 2003 gemäß § 1 KSVG in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fest.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1 beantragten am 21. Mai 2015 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit als Kamerareporter ab 15. Mai 2015. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 beschrieb die Beigeladene zu 1 die Zusammenarbeit mit dem Kläger im Einzelnen. So teilte sie u. a. mit, dass es keine schriftlichen Verträge mit dem Kläger gebe, mit ihm Tageshonorare vereinbart würden. Er werde als EB-Kameramann eingesetzt und arbeitete dabei überwiegend im EB-Team (elektronische Berichterstattung), bestehend aus Kameramann, -assistent ggf. Tontechniker und Redakteur. Dabei setzte er die Geschichte des Redakteurs weitestgehend eigenverantwortlich nach visuellen Gesichtspunkten um. Dabei obliege es vorrangig dem Kameramann, geeignete Dreheinstellungen und Motive zum jeweiligen Thema auszuwählen, die er dem Redakteur anbiete. Die Leitung des Teams liege beim Redakteur. Der Redakteur werde vom Auftraggeber eingesetzt, die weiteren Teammitglieder seien freie oder festangestellte Mitarbeiter. Das Aufgabengebiet sei vielgestaltig und könne von einer 20-sekündigen Kurznachricht bis zur 45-minütigen Dokumentation reichen. Der Kläger sei bisher als EB-Kameramann für die Sendungen “Thüringen Journal„ und “Vor Ort um 4„ eingesetzt worden. Hierbei handele es sich jeweils um den Dreh von Beiträgen, die im Rahmen dieser Sendungen ausgestrahlt werden. Vorgaben würden hierfür nicht erteilt. Der Kläger werde telefonisch, per Mail oder persönlich angefragt, ob er bestimmte Einsätze zu einem vereinbarten Tagessatz übernehmen könne. Sage er zu, gelte dies als Beauftragung. Die Arbeitszeit richte sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Drehs. Für das vereinbarte Honorar werde eine maximale Einsatzdauer von 10 Stunden erwartet. Bei einer Verhinderung des Klägers gebe es keine Vertretung, der Auftrag müsse anderweitig vergeben werden. Die Tätigkeit werde auch von festangestellten Mitarbeitern ausgeübt, von diesen werde aber ständige Dienstbereitschaft erwartet, Abwesenheitszeiten müssten klar definiert werden. Festangestellte Mitarbeiter hätten darüber hinaus weitere Aufgaben z. B. die Pflege und Wartung der Technik und Fahrzeuge. Eine Übergabe, Kontrolle und Abnahme des Arbeitsergebnisses finde nicht statt. Das gedrehte Material werde dem Redakteur übergeben, der die weitere Bearbeitung veranlasse. Sämtliche Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber gestellt. Der Kläger erstelle als Kameramann selbständig Bild- und Tonaufnahmen und bringe seine künstlerisch-gestalterischen Fähigkeiten ein.
Die Beigeladene zu 1 fügte eine Rechnung des Klägers vom 4. Juni 2015 für den Mai 2015 bei. Daraus g...