Leitsatz (amtlich)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO bedürfen im Beitrittsgebiet die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GVO darf das Grundbuchamt auf Grund eines nach Abs. 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung, die dazu führt, dass das zu genehmigende Rechtsgeschäft bis zu dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob die erforderliche Genehmigung erteilt wird oder nicht schwebend unwirksam ist. Mit Erteilung der Genehmigung wird es rückwirkend von seinem Abschluss an wirksam; wird die Genehmigung versagt, ist es unwirksam. Liegen wie hier konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen derartiger Verfügungsbeschränkungen vor, hat das Grundbuchamt im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsberechtigung nach § 19 GBO und der Verfügungsbefugnis nach § 20 GBO eine Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht.

 

Normenkette

GBO §§ 15, 19-20; BGB § 892; GVO § 2

 

Verfahrensgang

AG Sömmerda (Aktenzeichen EX 2180)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Sömmerda vom 2.11.2011 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit notariellen Urkunden des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 7.9.2010 und 18.4.2011 verkaufte die Beteiligte zu 1 das im Betreff bezeichnete Grundstück an die Beteiligte zu 2. In der notariellen Urkunde vom 18.4.2011 erklärten die Beteiligten die Auflassung. Die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümerin beruht auf einer in der notariellen Urkunde der Notarin H. M. in E. vom 23.3.2005 erklärten Auflassung. In dieser Urkunde hat die als Verkäuferin und Veräußerin des Grundstücks beteiligte Gemeinde E. versichert, dass keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich ist, da der Vertragsgegenstand nach dem 3.10.1990 mit einer solchen Genehmigung erworben wurde. Die Eintragung der Beteiligten zu 1 im Grundbuch erfolgte nach Aktenlage seinerzeit ohne Vorlage einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011, beim Grundbuchamt am 25.10.2011 eingegangen, beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar den Vollzug der beiden Urkunden, insbesondere die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. Mit Zwischenverfügung vom 2.11.2011 gab die Grundbuchrechtspflegerin dem Notar die Vorlage der Genehmigung nach § 2 GVO unter Fristsetzung auf. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte sie die Zurückweisung des Eintragungsantrages an. Hiergegen legte der Notar Beschwerde mit der Begründung ein, die Gemeinde E. habe ihm glaubhaft versichert, sie habe sämtliche Grundstücke in dem Baugebiet, darunter auch das hier betroffene, nach der Wiedervereinigung mit Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erworben. Eine weitere Genehmigung sei daher nicht erforderlich.

Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde mit Beschluss vom 3.1.2012 nicht ab und legte sie dem OLG vor. Die Genehmigung sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVO entbehrlich, weil hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks nach Aktenlage eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach dem 3.10.1990 nicht erteilt worden sei, insbesondere nicht für den Kaufvertrag der Notarin M. aus dem Jahre 2005. Recherchen in den früheren Grundakten und Rückfragen beim Landratsamt Sömmerda hätten darüber hinaus ergeben, dass eine Grundstücksverkehrsgenehmigung auch für die Veräußerung des ursprünglichen Flurstücks ..., aus dem das hier betroffene Grundstück hervorgegangen sei, nicht erteilt worden sei. Dieses Flurstück seinerseits sei entstanden durch Verschmelzung und Teilung einer Vielzahl anderer Grundstücke. Diese Grundstücke habe die Gemeinde E. teils im Wege der Auflassung, teils aber auch durch Zuordnung auf Grund des Thüringer Straßengesetzes oder durch die Oberfinanzdirektion erworben. Zwar sei davon auszugehen, dass für die durch Auflassung erworbenen Grundstücke eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung vorgelegen habe - eine ins einzelne gehende Recherche sei zu aufwendig -, nicht aber hinsichtlich der im Wege der Zuordnung erworbenen Grundstücke. Der Nachweis, dass für sämtliche Ursprungsgrundstücke bereits eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden sei, sei daher nicht erbracht. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Nichtabhilfeentscheidung.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, das Grundbuchamt habe schon nicht ermittelt, ob das hier betroffene Grundstück auch aus Teilflächen solcher Ursprungsgrundstücke bestehe, die die Gemeinde E. im Wege der Zuordnung erworben habe. Selbst wenn davon auszugehen sei, führe die Vorlage der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag und die Auflassung zwischen den hier Beteiligten ni...

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