Normenkette

GBO §§ 17-18, 20, 45

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 7 T 102/00)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Gotha vom 17.4.2000 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Erfurt vom 19.9.2001 werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von … Bl. 5257 war im Eigentum einer Erbengemeinschaft das Flurstück 25/45, Ackerland zu 2.930 m², eingetragen. Die Miterbengemeinschaft hat mit Vertrag vom 15.6.1994 (UR-Nr. 743/94 der Notarin G.) eine Teilfläche von rund 2.430 m² an die Fa. A. GmbH, H., verkauft und aufgelassen; die Eigentumsumschreibung war beantragt worden.

Die Fa. A. GmbH hat am 25.7.1997 aus der ihr verkauften Teilfläche einen Teil von rund 1.650 m² an die Beteiligte zu 2) verkauft (UR-Nr. 920/97 der Notarin G.). Auch insoweit waren die Auflassungen, die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung und ein Eintragungsantrag auf Auflassung und Vormerkung beurkundet worden. Die Auflassungsvormerkung ist im Oktober 1997 eingetragen worden.

Am 21.1.1998 hat der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) vier im Eigentum der Beteiligten zu 2) stehende Grundstücke gekauft (UR-Nr. 62/98 der Notarin K.). Daneben hat die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) in § 5 dieser Urkunde die „Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25.7.1997” abgetreten. Durch einen Verweis im Urkundentext ist klargestellt, dass damit der Anspruch auf Übereignung der Teilfläche von rund 1.650 m² gemäß dem von Notarin G. zu UR-Nr. 920/97 beurkundeten Vertrag zwischen der Fa. A. und der Beteiligten zu 2) gemeint ist. In § 4 S. 1 der Urkunde vom 21.1.1998 ist die Auflassung der im Eigentum der Verkäuferin stehenden Grundstücke (§ 1 der Urkunde) aufgenommen. Gemäß § 4 S. 3 der Urkunde „bewilligen und beantragen (die Erschienenen) die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch”. Die Notarin K. hat die Urkunde 62/98 am 3.7.1998 dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorgelegt. Als Eigentümer der in § 1 des Vertrages bezeichneten Grundstücke ist der Beteiligte zu 1) am 17.7.1998 eingetragen worden (Grundbuch von G. Bl. …).

Aufgrund der Veränderungsnachweise des Katasteramtes G. vom 25.2.1999 hat das Grundbuchamt die Grundstücksteilung im Grundbuch Bl. 5257 vollzogen. Der hier betroffene Grundstücksteil des Stammgrundstücks ist mit Flur 25 Flurstück 45/3 im Bestandsverzeichnis als Nr. 7 vorgetragen worden.

Am 28.4.1999 hat die Notarin G. dem Grundbuchamt eine Ausfertigung ihrer Urkunde Nr. 419/99 vom 20.4.1999 sowie einen Eigentumsumschreibungsantrag vom 29.4.1999 vorgelegt. In der Urkunde war die Identität der Flurstücke 45/1 und 45/3 mit der in der Urkunde Nr. 743/94 verkauften Teilfläche von rund 2.430 m² bestätigt; außerdem ist die Teilfläche aufgrund einer in der Verkaufsurkunde enthaltenen Vollmacht von den ursprünglichen Eigentümern (Miterbengemeinschaft) an die Fa. A. GmbH aufgelassen worden. Der Eigentumsumschreibungsantrag bezieht sich auf die UR-Nr. 743/94.

Am 29.4.1999 ist dem Grundbuchamt eine weitere Urkunde der Notarin G. vom 20.4.1999 (UR-Nr. 421/99) zugegangen. Diese bestätigt die Identität der der Beteiligten zu 2) am 25.7.1997 verkauften Teilfläche mit dem als Flurstück 45/3 gebuchten Teil des Stammgrundstücks. Dazu hat die Notarin einen Eigentumsüberschreibungsantrag vom 28.4.1999 vorgelegt, welcher sich auf die UR-Nr. 920/97 bezieht. Mit Schreiben vom 14.7.1999 hat die Notarin diesen Antrag zurückgenommen. Sie hat mit Schreiben vom 3.11.1999 unter Bezugnahme auf die UR-Nr. 743/94, 920/97 und 421/99 erneut die Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Grundstücks 45/3 beantragt.

Den Eigentumsübergang auf die Fa. A. GmbH hat das Grundbuchamt auch für das Grundstück Nr. 45/3 am 13.1.2000 eingetragen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs auf Grundstück Flurstück 45/3 auf die Beteiligte zu 2) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes G. am 8.2.2000 verfügt. Die Eintragung ist aufgrund der Auflassung vom 25.7.1997 am 22.2.2000 erfolgt. Dabei ist das Grundstück auf Bl. 14074 umgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 8.2.2000 hat der Beteiligte zu 1) dem Grundbuchamt vorgetragen, dass der Eigentumsübergangsanspruch bezüglich der später als Grundstück 45/3 gebuchten Teilfläche am 21.1.1998 an ihn abgetreten worden sei. Dies habe das Grundbuchamt gewusst, denn es habe die Urkunde Nr. 62/98 der Notarin K. auf Vorlage durch die Notarin zum Teil vollzogen. Das Grundbuchamt dürfe daher einen Eigentumsübergang auf die Beteiligte zu 2) nicht eintragen, vielmehr müsse er, der Beteiligte zu 1), als Eigentümer eingetragen werden gemäß dem im Vertrag vom 25.7.1997 gestellten Antrag.

Mit Verfügung vom 17.4.2000 hat die Rechtspflegerin unter Hinweis auf § 18 GBO zum Vollzug des Eintragungsantrages vom 8.2.2000 die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbssteuergesetz sowie die Bescheinigung der Gemeinde betreffend der Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts binnen 6 Wochen gefordert. Der Beteiligte zu 1) hat es mit Schreiben vom 25.4.2000 abgelehnt, diese Anforderungen zu erfüllen. Mit S...

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