Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 842 Js 18145/99-6 KLs)

StA Gera (Aktenzeichen 842 Js 18145/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Gera legt den Angeschuldigten H., T., S., Rabian und Z. zur Last, in der Zeit vom 01. März 1999 bis zum 17. Juni 1999 in gemeinschaftlicher und arbeitsteiliger Begehungsweise in zwei selbständigen Handlungen am 24. Mai 1999 1 Million irakische Dinare gegen Zahlung von 23.000,- DM und am 17. Juni 1999 10.050.000 irakische Dinare unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, wobei bei Übergabe der Kaufpreises in Höhe von 1,36 Millionen DM die Angeschuldigten S., H., Z. und R. am 17. Juni 1999 vorläufig festgenommen wurden. Bei Durchführung des Geschäfts hatte der Angeschuldigte H. die Aufgabe, Kontakte zu einem potentiellen Käufer der Dinare herzustellen, während der Angeschuldigte T. für die Beschaffung der Dinare verantwortlich zeigte. Der Angeschuldigte Z. verfügte über die erforderliche Anzahl irakische Dinare, während die Angeschuldigten R. und S. und T. für die Herstellung der Kontakte zwischen dem Besitzer der Dinare, dem Angeschuldigten Z., und dem Verkaufsmittlern H. verantwortlich zeigten. Dieser stellte ebenfalls mit Hilfe des Angeschuldigten T. die Kontakte mit dem Kaufinteressenten hinsichtlich der irakischen Dinare her, wobei es sich tatsächlich jedoch um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte.

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gera hat am 07. Juni 1999 Haftbefehle gegen die Angeschuldigten H. und T. (Az. 5 Gs 680/99 AG Gera; 5 Gs 681/99 AG Gera), am 16. Juni 1999 gegen den Angeschuldigten S. (Az. 5 Gs 716/99 AG Gera) und am 18. Juni 1999 gegen die Angeschuldigten R. und Z. (Az. 6 Gs 734/99 AG Gera, 6 Gs 735/99 AG Gera) erlassen. Die Untersuchungshaft ist an allen Angeschuldigten aufgrund der vorgenannten Haftbefehle seit 18. Juni 1999 vollzogen worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 06. August 1999 ist gegen den Angeschuldigten S. am 06. August 1999 der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Nach Anklageerhebung, welche in der Zeit vom 18. August bis 23. August 1999 erfolgt sein muß - ein Eingangsstempel des mit der Sache befassten Gerichts ist nicht ersichtlich -, hat die für die Sache zuständige 6. große Strafkammer als Wirtschaftskammer des Landgerichts Mühlhausen auch den Angeschuldigten T. am 15. September 1999 gegen Auflagen von dem Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont.

Durch Beschluss vom 28. September 1999 hat die vorgenannte Wirtschaftsstrafkammer sämtliche vorbezeichneten Haftbefehle gegen die Angeschuldigten Z., R., S., T. und H. einschließlich der beiden Haftverschonungsbeschlüsse bezüglich der Angeschuldigten T. und S. aufgehoben. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nicht aufrechterhalten werden könne, weil die den Angeschuldigten zur Last gelegte Einfuhr irakischer Dinare nach Deutschland nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Irak nicht strafbar sei. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Gera am 11. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Tathandlungen der Angeschuldigten nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 2465/96 strafbar seien und insoweit ein dringender Tatverdacht bestünde. Dieser Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera hat die vorbezeichnete Strafkammer durch Beschluss vom 11. Oktober 1999 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera ist zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.

1.

Zu Unrecht hat allerdings die mit der Sache befasste Wirtschaftsstrafkammer den dringenden Tatverdacht bei den Angeschuldigten Z., R., S., T. und H. abgelehnt.

Der dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Voraussetzung ist deshalb das Vorliegen eines Sachverhalts, der einen objektiven und subjektiven Straftatbestand vorwirft, welcher rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht wurde. Die Wahrscheinlichkeit, daß Rechtsfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn nicht behebbare Verfahrenshindernisse vorliegen. Nach Anklageerhebung muß sich der dringende Tatverdacht auf Tatsachen gründen, auf die sich das Ermittlungsergebnis stützt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 112 Rn. 5 m.w.N.).

Vorliegend besteht der Verdacht der Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhalts, wie er sich aus dem konkreten Anklagesatz der Anklageschrif...

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