Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer des im Grundbuch von Eisenach, Bl. 5098, Flur 40, Flurstück 2518 eingetragenen Grundstücks
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 24.01.2001; Aktenzeichen 2 T 241/00) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zuerstatten.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 380.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2 erwarb von dem Beteiligten zu 3 mit notariellem Kaufvertrag vom 25.02.2000 (UR-Nr.: 207/2000 des Notars in Eisenach), in dem die Beteiligten zugleich die Auflassung erklärten, das im Betreff bezeichnete Grundstück. In dem Vertrag bewilligten und beantragten die Beteiligten, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen und an rangbereiter Stelle zu Gunsten des Beteiligten zu 2 eine Auflassungsvormerkung einzutragen. Die Auflassungsvormerkung wurde am 08.03.2000 eingetragen. Am 19.10.2000 beantragte der Beteiligte zu 3 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung dieser Auflassungsvormerkung mit der Begründung, die Parteien hätten eine Schwarzgeldabrede in Höhe von 90.000 DM getroffen. Zudem sei der geschlossene Vertrag unwirksam, weil der Beteiligte zu 3 durch seinen Abschluss über sein Vermögen im Ganzen verfügt habe, ohne dass die Beteiligte zu 1 dem zugestimmt habe. Dem Erwerber sei auch bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 3 verheiratet sei und es sich um ein Gesamtvermögensgeschäft ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 gehandelt habe. Das versicherte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1, der seinerzeit auch den Beteiligte zu 3 vertrat, mit Schriftsatz vom 27.10.2000 gegenüber dem Grundbuchamt anwaltlich.
Mit Beschluss vom 16.11.2000 wies das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zurück und erließ am gleichen Tag eine Zwischenverfügung, mit der der Beteiligte zu 2 aufgefordert wurde, die Zustimmung der Beteiligten zu 1 gemäß § 1365 BGB einzureichen. Nachdem sich der beurkundende Notar zur Sache geäußert und der Beteiligte zu 2 bestritten hatte, dass ein Gesamtvermögensgeschäft vorgelegen bzw. er hiervon Kenntnis gehabt habe, nahm das Grundbuchamt von den Bedenken in der Zwischenverfügung vom 16.11.2000 Abstand und trug den Beteiligten zu 2, ohne seine Zwischenverfügung ausdrücklich aufzuheben, am 01.12.2000 als Eigentümer in das Grundbuch ein.
Die Beteiligte zu 1 legte mit Schriftsatz vom 08.12.2000 sowohl gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes vom 16.11.2000 betreffend die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Auflassungsvormerkung als auch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer Beschwerde ein, letztere ausdrücklich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Mit der Beschwerde legte die Beteiligte zu 1 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen es sich bei der Veräußerung des Grundstücks aus ihrer Sicht um ein Gesamtvermögensgeschäft gehandelt habe. Sie behauptete erneut, der Beteiligte zu 2 habe von Anfang an alle Umstände gekannt, unter denen der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3 abgeschlossen worden sei.
Das Landgericht hat die Beschwerde betreffend die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Auflassungsvormerkung als unzulässig erachtet. Die Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer hat es mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hiergegen als zulässig angesehen, eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei der Eintragung des Beteiligten zu 2 aber mit der Begründung verneint, die Beteiligte zu 1 habe weder eine Schwarzgeldabrede noch einen Verstoß gegen § 1365 BGB bewiesen.
Nur gegen die letztere Entscheidung des Landgerichts – die abgelehnte Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer – richtet sich, wie sich aus deren Begründung ergibt, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Im Verfahren der weiteren Beschwerde wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr bisheriges Vorbringen; in den Einzelheiten nimmt der Senat auf ihre Schriftsätze Bezug. Die Beteiligte zu 1 bringt darüber hinaus vor, der Beteiligte zu 3 habe den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung bereits mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.10.2000 zurückgenommen, was dem Grundbuchamt bei Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer auch bekannt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.
Auch die Erstbeschwerde der Beteil...