Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumsübergang aufgrund Erbteilungsvertrag aus 1978
Leitsatz (amtlich)
1. Die notwendige Erklärung über den Eigentumsübergang richtet sich, weil der Erbteilungsvertrag im Jahre 1978 geschlossen wurde, nicht nach § 873 BGB, sondern nach § 297 Abs. 1 ZGB. Außerdem gilt § 28 S. 1 GBO nicht für die materiell-rechtliche Erklärung über den Eigentumsübergang, sondern für die Eintragungsbewilligung bzw., wenn eine solche nicht erforderlich ist, für den Eintragungsantrag.
2. Für die Eintragungsbewilligung gilt § 28 S. 1 GBO; das Grundstück ist also in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Erbteilungsvertrag enthält - da nach dem Grundbuchverfahrensrecht der DDR nicht erforderlich - überhaupt keine Eintragungsbewilligung. Selbst wenn im Wege der Auslegung in dem Eintragungsantrag zugleich die Eintragungsbewilligung gesehen werden könnte, entspräche sie hinsichtlich der im Betreff bezeichneten Grundstücke nicht der Vorschrift des § 28 S. 1 GBO.
Normenkette
BGB §§ 873, 2033; ZGB § 297; EGBGB Art. 232, 423; GBO § 28
Verfahrensgang
AG Sonneberg (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen FG-183) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Sonneberg vom 8.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 6.3.2013 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Als Eigentümer der im Betreff bezeichneten Grundstücke sind die Antragstellerin, H. G. M., H. R. K. M., P. W. H. M. sowie A. M. - letztere als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns M. H. M. - im Grundbuch eingetragen. Dabei ist dem Grundbuchamt offenbar ein Schreibfehler unterlaufen, weil der Erbschein vom 11.6.1958 (Bl. 12 der Grundakte F. Bl ...), auf dessen Grundlage die Eintragung u.a. erfolgte, als Miterben des voreingetragenen G. M. nicht Hu. R. K. M., sondern Her. R. K. M. ausweist. Am 17.5.1978 schlossen H., Her., P. und M. M. sowie die Antragstellerin vor dem Staatlichen Notariat Sonneberg einen Erbteilungsvertrag. Sie vereinbarten, dass insgesamt 13 mit ihrer Grundbuchbezeichnung unter Ziff. I. des Vertrags einzeln aufgeführte Grundstücke "sowie die etwa weiter noch vorhandenen Grundstücke" in das Alleineigentum der Antragstellerin übergehen sollten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Die Antragstellerin wurde sodann nach Erteilung der staatlichen Genehmigung in den jeweiligen Grundbüchern als Alleineigentümerin der unter Ziff. I. der Urkunde vom 17.5.1978 aufgeführten Grundstücke eingetragen.
Die Antragstellerin beantragte zunächst mit Schreiben vom 18.5.2010, auf das eine Reaktion des Grundbuchamts nach Aktenlage nicht erfolgte und sodann mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.8.2011, sie im Wege der Grundbuchberichtigung als alleinige Grundstückseigentümerin der im Betreff bezeichneten Grundstücke einzutragen. Sie meint, durch den Erbteilungsvertrag vom 17.5.1978 Eigentümerin nicht nur der dort konkret bezeichneten, sondern auch sämtlicher weiterer Grundstücke, die vormals im Eigentum der Eheleute C. und N. L. standen, geworden zu sein. Darüber hinaus hat die Antragstellerin drei privatschriftliche Erklärungen ihrer Geschwister Her., P. und M. (?) M. vom 31.12.1964 vorgelegt, wonach diese jeweils auf den "Erbteil in M.-H.-... -sweg " zugunsten der Antragstellerin verzichten. Über eines der Grundstücke habe die Antragstellerin als Verpächterin einen Pachtvertrag geschlossen; auch daraus ergebe sich, dass sie dessen Eigentümerin sei.
Nach Hinweisen des Grundbuchamts und weiterem Schriftwechsel, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine etwa mit dem Erbteilungsvertrag erfolgte Einigung nach § 873 BGB sei im Hinblick auf die hier betroffenen Grundstücke wegen nicht hinreichender Bezeichnung nach § 28 S. 1 GBO unwirksam.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Begehren weiter verfolgt. Zwar seien die Grundstücke nicht entsprechend § 28 S. 1 GBO bezeichnet; das stehe einer Auslegung des Erbteilungsvertrags dahin, dass auch eine Übertragung der hier betroffenen Grundstücke erfolgt sei, aber nicht entgegen. Der Umstand, dass der Notar in den Erbteilungsvertrag die Formulierung "sowie die etwa weiter noch vorhandenen Grundstücke" aufgenommen habe, sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Vertragsbeteiligten nicht gewusst hätten, ob und ggf. welche anderen als die konkret aufgelisteten Grundstücke im Eigentum der Familie Lenk gestanden hätten. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Es hält an der Auffassung fest, dass die Grundstücke nicht ordnungsgemäß bezeichnet sind. Das sei auch für die Genehmigung nach § 2 GVO erforderlich. Die Antragstellerin meint, das Grundbuch sei lediglich zu berichtigen, es handele sich wed...