Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Geschäftsführer: Anmeldung beim Registergericht, elektronische Übermittlung einer beizufügenden Urkunde in Urschrift
Leitsatz (amtlich)
Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden ist in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt. Verlangt wird eine "elektronische Fotokopie" des Dokuments. Papierdokumente werden zu diesem Zweck eingescannt und als einfaches gescanntes Dokument eingereicht.
Normenkette
GmbHG § 39 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des AG Jena vom 22.3.2010, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, aufgehoben.
Das AG Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 15.3.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Gründe
I. Unter dem 15.3.2010 meldete die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Herr A. B. zum weiteren Geschäftsführer bestellt sei; die Anmeldung wurde elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht (Bl. 99-101 des Sonderbandes elektronische Dokumente). Der Anmeldung beigefügt war die - einfach gescannte - "25. Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der B. GmbH", in der zu Punkt 2) "einstimmig beschlossen" wurde: "Herr Dipl.-Ing. A. B., (...), wird mit sofortiger Wirkung (bis 31.1.2013) zum nebenamtlichen kommissarischen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt."
Die vom verfahrensbevollmächtigten Notar am 15.3.2010 eingereichte Anmeldung hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 22.3.2010 beanstandet (Bl. 89 d.A.). Es hat u.a. die Auffassung vertreten, der Beschluss bzw. das Protokoll sei nicht als einfache elektronische Aufzeichnung (Scan), sondern als elektronische beglaubigte Abschrift einzureichen, § 39a BeurkG.
Unter anderem dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.3.2010 (Bl. 96 f., 108 f. des Sonderbandes elektronische Dokumente). Zur Begründung trägt sie (insoweit) vor, der eingereichte privatschriftliche Gesellschafterbeschluss sei nur in einfacher Abschrift vorzulegen, denn es liege ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGB vor.
Das Registergericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, jedoch nicht hinsichtlich der Einreichungsform eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerbestellung. Insoweit hat das Registergericht die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 94 d.A.).
Das Registergericht ist der Auffassung, in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs sei die Vorlage einer Urschrift des Gesellschafterbeschlusses (vgl. § 39 Abs. 2 GmbHG) in der Regel nicht möglich, da dieser nicht als elektronisches Dokument vorliege. Der Beschluss müsse erst in ein elektronisches Dokument transferiert werden. Mangels Vorlagemöglichkeit einer Urschrift sei eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafterbeschlusses einzureichen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB müsse die öffentlich beglaubigte Abschrift mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG sowie einer elektronischen qualifizierten Signatur versehen sein.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG).
Das OLG Jena ist nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Anweisung an das AG, über den Antrag der Antragstellerin über die Eintragung des Geschäftsführers B. in das Handelsregister vom 15.3.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 22.3.2010 die begehrte Eintragung zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass der Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung in öffentlich beglaubigter Form vorzuliegen habe und mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG) zu übermitteln sei.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Dokumente elektronisch einzureichen. Es muss - dies verkennt das Registergericht in seiner Zwischenverfügung - unterschieden werden zwischen der Form, in der das einzureichende Dokument vorliegen muss, und der Form, in der es elektronisch übermittelt wird (Oetker/Preuß, HGB, 2009, § 13 Rz. 73). Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift...