Leitsatz (amtlich)
1.
Voraussetzungen wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch.
2.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen des § 24a StVG: Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen
Verfahrensgang
AG Gotha (Entscheidung vom 18.03.2004; Aktenzeichen 10 Owi 648/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 18.03.2004 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gotha zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 06.11.2003 wurden gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kfz mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholatemkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, eine Geldbuße von 250,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat ausgesprochen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Gotha auf den 18.03.2004 Termin zur Hauptverhandlung an und verurteilte den Betroffenen wegen "fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 EUR". Vom Ausspruch eines Fahrverbotes sah es ab.
Der Betroffene verzichtete in der Hauptverhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln; die Staatsanwaltschaft nahm an der Hauptverhandlung nicht teil.
Das nach § 77b Abs. 1 OWiG abgekürzte Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Erfurt am 29.03.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.03.2004 legte diese per Fax an diesem Tage Rechtsbeschwerde ein und begründete das Rechtsmittel nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils (26.04.2004) am 24.05.2004.
Das vollständig begründete Urteil führt zum Verkehrsverstoß aus:
"Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Artern vom 06.11 2003 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 28.09.2003 um 01.40 Uhr in Gotha, Am Stockborn, mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben und zwar mit einer Alkoholmenge im Körper, wobei eine Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l festgestellt wurde. Die Messung der Atemalkoholkonzentration erfolgte mit Dräger Alcotest 7110.
Der Betroffene gibt die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit zu."
Zur Rechtsfolgenbemessung heißt es nach Darstellung der gesetzlichen Regelfolgen:
"Der Betroffene wendet sich gegen das ausgesprochene Fahrverbot und lässt sich dahingehend ein, beruflich auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Er sei in der Firma dafür verantwortlich, die Aufträge herein zu holen. Dabei sei er bundesweit unterwegs.
Unter Berücksichtigung der beruflichen Situation und der geständigen Einlassung des Betroffenen und der Tatsache, dass keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen, wurde aus Sicht des Gerichts von der Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes abgesehen und es erschien hier ausreichend, die Geldbuße auf 500,00 Euro zu verdoppeln".
Mit dem Rechtsmittel wird von der Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und dabei insbesondere das Absehen vom Ausspruch eines Fahrverbotes gerügt.
Der Verteidiger des Betroffenen erklärte mit Schriftsatz vom 19.06.2004 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, dass in der Sache keinesfalls die Fahrereigenschaft des Betroffenen klar war. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe man vor Eintritt in die Beweisaufnahme - der PHM S. und die Ehefrau des Betroffenen standen als Zeugen zur Verfügung - über einen Verfahrensabschluss dahingehend gesprochen, dass bei einem Geständnis des Betroffenen ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht käme. In diesem Sinne sei durch das Gericht auch entschieden worden.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, die die Sache dem Senat vorgelegt hat, ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft Erfurt beigetreten, hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gotha zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- sowie Rechtsfolgenausspruch.
Die vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist nicht wirksam.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite ausreichend sind, um den Schuldspruch, hier wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung nach § ...