Verfahrensgang
AG Meiningen (Aktenzeichen Lw 12/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Meiningen vom 23.07.2017 - Nichtabhilfeentscheidung vom 02.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.200,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und die Genehmigungsfähigkeit des im Betreff bezeichneten Grundstückskaufvertrags.
Die Antragstellerin kaufte mit diesem Vertrag von dem Beteiligten zu 5 13 landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Größe zwischen knapp über 0,1 ha und ca. 1,5 ha (insgesamt 7,964 ha) zu einem Preis von 34.200, - EUR. Die teils als Ackerland, teils als Grünland genutzten Grundstücke liegen in der Gemarkung D.... Der Genehmigungsantrag des beurkundenden Notars ging am 07.06.2016 beim zuständigen Landwirtschaftsamt ein. Das Landwirtschaftsamt verlängerte mit Zwischenbescheid vom 13.06.2016, den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils am 14.06.2016, dem Notar am 16.06.2016 zugestellt, gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG die Genehmigungsfrist um zwei Monate auf insgesamt drei Monate, da der Vertrag zwecks Prüfung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Siedlungsbehörde vorzulegen sei. Im Genehmigungsverfahren hat ein Haupterwerbslandwirt, die A... GmbH D... Erwerbsinteresse bekundet. Sie bewirtschaftete seinerzeit nach ihren von keinem Beteiligten in Frage gestellten Angaben in dem Kaufantrag landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 790 ha, davon 75 ha Eigentumsland. Sie hat die hier betroffenen Grundstücke mit einem im Jahre 2031 auslaufenden Pachtvertrag angepachtet.
Im Genehmigungsverfahren hat die Antragstellerin geltend gemacht, Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs im Haupterwerb zu sein, der sich noch im Aufbau befinde. Sie bewirtschafte derzeit 29,6 ha landwirtschaftliche Fläche in den Gemarkungen B... und G... im W.... Von der Gesamtfläche würden ca. 9 ha als Schafhutung genutzt; die übrigen Fläche bewirtschafte sie auf eigenes wirtschaftliches Risiko im Wege eines Dienstleistungsvertrages mit der S... GmbH in S... . Hieraus habe sie im Wirtschaftsjahr 2014/2015 einen Überschuss von knapp 21.000,- EUR erwirtschaftet. Die Antragstellerin hat hierzu diverse Rechnungen, Gutschriftbelege und den Bescheid über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen vom 31.03.2016 vorgelegt sowie Betriebs- und Personenidentnummern mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 02.08.2016, den Beteiligten zu 1 und 5 sowie dem Notar jeweils am 03.08.2016 zugestellt, erfolgte die Mitteilung des Landwirtschaftsamts über die Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 25.07.2016 zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Genehmigung des Kaufvertrages zu versagen gewesen wäre. Selbst wenn die Erwerberin als Landwirt anzusehen sein sollte, liege im Hinblick auf die große Entfernung der von ihr derzeit bewirtschafteten Flächen von den hier betroffenen der Versagungsgrund der ungesunde Bodenverteilung vor. Zudem sei die Einbeziehung der Flächen in einen möglicherweise bestehenden Betrieb im Hinblick auf die langfristige Verpachtung auf absehbare Zeit nicht möglich. Ein vor Ort ansässiger Haupterwerbslandwirt, der die Fläche zur Aufstockung seines bislang geringen Eigenlandanteils dringend benötige, sei bereit und in der Lage, sie zu den Bedingungen des Vertrages zu kaufen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2016, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am 10.08.2016, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie begehrt die Aufhebung des Bescheids des Landwirtschaftsamts und die Genehmigung des Vertrages. Sie hat geltend gemacht, die Grundstücke unterhalb einer Größe von 0,25 ha unterfielen weder der Genehmigungspflicht noch seien sie dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht zugänglich. Zudem sei die Antragstellerin selbst leistungsfähige Landwirtin im Haupterwerb, was durch den erzielten Erlösüberschuss belegt werde. Der Umstand, dass sie derzeit ihre Flächen ganz überwiegend im Wege eines Dienstleistungsvertrages bewirtschafte, stehe dem nicht entgegen, weil sie das wirtschaftliche Risiko trage. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Schriftsatz des seinerzeit noch als Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin fungierenden Herrn N... vom 28.10.2016 Bezug. Der Beteiligte zu 5 hat mitgeteilt, er sei mit Schreiben vom 09.08.2016 von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Die weiteren Beteiligten halten, soweit sie sich im Verfahren geäußert haben, die Vorkaufsrechtsausübung für wirksam. Wegen ihres Vorbringens in den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Das Amtsgericht hat das Verfahren in öffentlicher Sitzung verhandelt. Die Antragstellerin hat im T...