Verfahrensgang
AG Gera (Entscheidung vom 09.05.2005; Aktenzeichen 150 Js 5188/05 - 5 OWi) |
Gründe
I. Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle - vom 11.11.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h eine Geldbuße von 100,00 Ç festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet.
Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 17.11.2004 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen am 30.11.2004 Einspruch ein.
Am 09.05.2005 verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 Ç und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 10.05.2005, die - die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am 04.06.2005 - mit Schriftsatz vom 07.06.2005 begründet worden ist.
Gerügt wird näher ausgeführt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 09.05.2005 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen.
Durch Beschluss vom 10.08.2005 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen worden.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils vom 09.05.2005 und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Betroffene befuhr am 05.10.2004 um 19.44 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 4. Zwischen den Anschlussstellen G.-L. und R. wurde durch das zur Tatzeit geeichte Messgerät ProVida eine Geschwindigkeit abzüglich Toleranz von 127 km/h festgestellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war durch das Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt.
Damit hat der Betroffene eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h begangen.
Der Betroffene handelte fahrlässig, denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er das Verkehrsschild erkennen und die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können."
1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil das angefochtene Urteil in der Darstellung der Beweiswürdigung zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung unvollständig ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat nämlich nicht die Kontrolle, ob das Amtsgericht die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei getroffen hat.
a) Zur Beweiswürdigung wird vom Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Betroffenen, dem Eichschein, dem in Augenschein genommenen Video und der Aussage des Zeugen J.
Das Video erläutert und bestätigt, von der Aussage des Zeugen J. und vom Betroffenen eingeräumt, die Geschwindigkeit von 134,53 km/h und zeigt ebenfalls das aufgestellte 80-Schild. Die Inaugenscheinnahme des Video ergab, dass der Abstand am Messende kleiner war, als am Messanfang, also der Betroffene schneller gefahren ist als das Polizeifahrzeug.
Andere Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Messung sind weder dargetan noch ersichtlich."
b) Die Geschwindigkeitsermittlung mittels der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa (Proof Video Data System; auch "Police-Pilot-System" genannt) ist ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren (Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rn. 61). Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind jedoch auch zwingend erforderlich. Erst die Angabe zum Messverfahren und zum berücksichtigten Toleranzwert, der sich aus der Angabe der gemessenen und der berücksichtigten Geschwindigkeit ergeben kann, bildet die Grundlage einer ausreichenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (BGH St 39, 291, 303; Senatsbeschluss vom 31.05.2005, Az.: 1 Ss 128/05).
Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist. Festgestellt wird nur, dass eine Messung mittels der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa erfolgt ist. Da dieses System aber verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (hierzu im Einzelnen: Löhle/Beck DAR 1994, 465, 475), die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, war der bloße Hinweis auf den Einsatz der Video-Überwachungsanlage ProViDa nicht ausreichend (OLG Köln DAR 1999, 516; OLG Hamm DAR 2002, 226, 227).
c) Nur dann, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, d...