Verfahrensgang

AG Sömmerda (Aktenzeichen 3 F 353/19)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 05.01.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 25.11.2020 - 3 F 353/19 - abgeändert. -

Die Antragsgegnerin hat auf die mit Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 11.09.2020 bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung monatliche Raten in Höhe von 133,00 EUR, zahlbar am 15. des Monats, erstmals am 15.08.2021, an das Gericht zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Rahmen der Trennung und Scheidung waren mehrere familiengerichtliche Verfahren der Beschwerdegegnerin vor dem Amtsgericht Sömmerda anhängig, für die sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

Im Verfahren 2 F 92/20 wurden Verfahrenskostenhilferaten von 62,00 EUR angeordnet; im Verfahren 2 F 178/20 Verfahrenskostenhilferaten von 149,00 EUR (Bl. 159 ff. VKH-Heft).

Im vorliegenden Verfahren 3 F 353/19 des Amtsgerichts Sömmerda wurde der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.10.2019 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den Antrag des Ehemannes nach § 1361 b BGB bewilligt. Die dagegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 17.01.2020 hat demgegenüber geltend gemacht, es müssten Raten in Höhe von 44,00 EUR zu Lasten der Antragsgegnerin festgesetzt werden. Über diese Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die Rechtspflegerin eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 a ZPO vor und änderte die Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 11.09.2020 dahin, dass die Antragsgegnerin auf die Verfahrenskostenhilfe ab 01.11.2020 monatliche Raten in Höhe von 50,00 EUR zu leisten hat.

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin am 23.09.2020 fristgerecht sofortige Beschwerde, mit der sie geltend machte, dass der Zahlungsanordnung keine Berechnung beigefügt gewesen und dass am 07.09.2020 im Verfahren 2 F 178/20 eine Zahlungsanordnung ergangen sei, wonach die Antragsgegnerin auf die dort bewilligte Verfahrenskostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 149,00 EUR zu leisten habe.

Die Rechtspflegerin hat sodann mit Beschluss vom 25.11.2020 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ihren Beschluss vom 11.09.2020 dahin geändert, dass die Ratenzahlungsanordnung entfällt.

Die Familienrichterin hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Berechnungen und Ratenzahlungsanordnungen die Akten der Bezirksrevisorin zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertreterin der Staatskasse hat in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 05.01.2021 eine Prüfung und Berechnung vorgenommen, die der Antragsgegnerin zur Stellungnahme übersandt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 05.01.2021 hilfsweise sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 25.11.2020 erhoben für den Fall, dass das Gericht ihr Rechtsmittel vom 17.01.2020 aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 11.09.2020 als erledigt ansehen sollte. Aufgrund der von ihr vorgenommenen Berechnungen gelangt die Bezirksrevisorin zu folgenden Ratenzahlungsverpflichtungen der Beschwerdegegnerin:Im vorliegenden Verfahren sei aufgrund eines einzusetzenden Einkommens der Antragsgegnerin von 355,23 EUR auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse der Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 25.11.2020 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 177,00 EUR zu leisten habe. Hieraus ergebe sich für das - vorliegend nicht gegenständliche - Verfahren 2 F 178/20 eine monatliche Verfahrenskostenhilferate in Höhe von 89,00 EUR.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat eingewandt, dass die lediglich hälftige Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in den Berechnungen unzutreffend sei, da nach der Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 05. August 2015 - 20 WF 294/15 -, juris) der Freibetrag nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO ("Kinderfreibetrag") bei einem minderjährigen Kind, das im paritätischen Wechselmodell abwechselnd in den Haushalten beider Eltern betreut werde, jedem Elternteil in voller Höhe zustehe.

Die Berechnung der Bezirksrevisorin führe auch zu dem nicht tragbaren Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin bei dem Amtsgericht Sömmerda Raten in Höhe von 62,00 EUR (2 F 92/20), 177,00 EUR (3 F 353/19) und 89,00 EUR (2 F 178/20), mithin gesamt 328,00 EUR an Raten zu zahlen habe, wobei der Gesamtbetrag weit über der Hälfte ihres verfügbaren Einkommens liege.

Die Amtsrichterin hat der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 05.01.2021 mit ausführlich begründetem Beschluss vom 31.05.2021 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel der Staatskasse vom 17.01.2020 gegen den ...

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