Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach §§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 1 Thüringer Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 (ThürGeldstTilgV, GVBl. 1993, 146) ist ein Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
2. § 458 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung. Er erfasst nur Einwendungen, mit denen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung eines Straferkenntnisses bestritten oder ein Vollstreckungshindernis behauptet wird
3. Die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 ThürGeldstTilgV wird auch nicht von dem - insoweit abschließenden - Gegenstandskatalog der §§ 458 Abs. 2, 459h StPO erfasst.
Normenkette
EGGVG §§ 23, 24 Abs. 3; StPO §§ 458, 459h; ThürGeldstTilgV §§ 1, 4, 5 Nr. 1; StVollstrO § 21 Abs. 1a
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegen den Verurteilten ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 14.09.2005 wegen Betrugs in 3 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verhängt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 14.09.2005 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 22.11.2006 hat der Verurteilte die Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit beantragt. Dies ist ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 02.02.2007 gewährt worden.
Aufgrund der Mitteilung der zuständigen Gerichtshilfe vom 26.04.2007 hat die Staatsanwaltschaft Gera mit Bescheid vom 07.08.2007 die Bewilligung vom 02.02.2007 widerrufen.
Einen erneuten Antrag des Verurteilten auf Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit hat die Staatsanwaltschaft Gera mit Bescheid vom 04.09.2007 abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung wendet sich der Verurteilte mit seinem Widerspruch vom 01.10.2007.
Die Staatsanwaltschaft hat die Sache dem Amtsgericht Gera gemäß § 459h StPO vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.10.2007 hat das Amtsgericht die "Beschwerde" des Verurteilten zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Verurteilten vom 15.11.2007 hat das Landgericht Gera den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25.10.2007 aufgehoben und bestimmt, die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2008 zunächst festgestellt, dass die Einwände des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.08.2007 unbegründet sind. Im übrigen hat sie beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II. 1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23ff EGGVG auszulegende Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft, gemäß §§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
a. Dabei ist dem Widerspruch des Verurteilten vom 01.10.2007 i.V.m. dem Widerspruch vom 15.11.2007 zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, gegen welche Maßnahme/Entscheidung der Staatsanwaltschaft sich dieser richtet, da sich der Verurteilte lediglich dagegen wendet, die Strafe in Geld zu bezahlen. Allerdings ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Gera vom 04.09.2007, die Gestattung der Ableistung von freier Arbeit abzulehnen, angegriffen werden soll. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass sich der Widerspruch des Verurteilten nicht gegen den Widerruf der Gestattung freie Arbeit zu leisten vom 07.08.2007 richtet, da in diesem Fall die Fristen gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG nicht gewahrt wären.
b. Zutreffend geht das Landgericht Gera in seiner Entscheidung davon aus, dass der Rechtsweg zum Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts gemäß §§ 23ff EGGVG gegeben ist.
Nach diesen Vorschriften entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts über die Rechtsmäßigkeit von Justizverwaltungsakten. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 (ThürGeldstTilgV, GVBl. 1993, 146) ist ein Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Die Staatsanwaltschaft Gera hat mit der Ablehnung des erneuten Antrags des Verurteilten vom 28.08.2007 am 04.09.2007, die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit zu gestatten, eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen (OLG Dresden, NStZ 1999, 160 m.w.N.).
Eine Ausnahme vom Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist nicht gegeben. Das Amtsgericht Gera und nachfolgend des Landgericht Gera kann zur Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Gera vom 04.09.2007 weder nach § 458 Abs. 1 StPO noch nach § 459h StPO angerufen werden.
§ 458 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung. Er erfasst nur Einwendungen, mit denen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung eines Straferkenntnisses bestritten oder ein Vollstreckungshindernis behauptet wird. Dies macht der Verurteilte mit seinem Vorbringen aber nicht geltend.
Die Entscheid...