Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtswiderspruch. Löschung. Erbschein. Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Amtswiderspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Personen Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann – in einem neuen Verfahren – zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41).
2. Den Gegenstand der die Löschung eines Amtswiderspruch betreffenden Beschwerde bestimmt die Person des Widerspruchsbegünstigten. Ordnet das Beschwerdegericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung zugunsten eines anderen Begünstigten an, vertauscht es unzulässigerweise den Beschwerdegegenstand.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung eines Amtswiderspruches.
Normenkette
BGB §§ 166, 2365; ZGB DDR § 413 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 2, § 71
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 02.02.2000; Aktenzeichen 4 T 209/99) |
AG Ilmenau (Beschluss vom 05.10.1998) |
Tenor
1. Die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 02.02.2000, der Grundbuchrichterin des Amtsgerichts Ilmenau vom 28.05.1999 und 02.07.1999 sowie der Grundbuchrechtspflegerin des Amtsgerichts Ilmenau vom 05.10.1998 werden aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt Ilmenau wird angewiesen, den am 21.02.2000 zugunsten der Erbengemeinschaft nach I. Eg. und O. Ju. eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Löschung des Amtswiderspruchs vom 26.06.1997 zu löschen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für die Rechtsmittelverfahren wird auf jeweils 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Grundbuch des im Betreff bezeichneten Grundstücks waren seit dem 07.01.1953 die am 09.02.1975 verstorbene A. Ju. und der am 19.12.1953 verstorbene O. Ju. als Miteigentümer zu je ½ eingetragen. Am 22.09.1976 erfolgte aufgrund des Erbscheins des Staatlichen Notariats I. vom 14.08.1975 (60-188-75) die Eintragung von A. Pe., G. S., A. St., E. Eg. und H.-J. Eg. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach A. Ju.
O. Ju. wurde laut Erbschein des Staatlichen Notariats I. vom 22.12.1987 (Az.: 60-603-87) von seiner Ehefrau A. Ju. zu ¼ sowie von seinen Kindern G. S., I. Eg., A. Pe. und A. St. zu je 3/16 des Nachlasses beerbt.
Die Nachfolge der am 14.10.1957 verstorbenen I. Eg. stellt sich nach Ziff. I des von dem Staatlichen Notariat I. am 22.12.1987 erteilten Erbscheins (Az.: 60-604-87/60-605-87) wie folgt dar: Die Erblasserin wurde von ihrem Ehemann H. Eg. (nachverstorben am 18.12.1967) zu ¼ und ihren beiden Kindern E. Eg. und H.-J. Eg. (nachverstorben am 06.12.1982) zu je 3/8 des Nachlasses beerbt. H. Eg. wurde laut Ziff. II des gleichen Erbscheins von seinen beiden Kindern E. Eg. und dem nachverstorbenen H.-J. Eg. zu je ½ des Nachlasses beerbt.
Erben des H. -J. Eg. wurden laut Erbschein des Staatlichen Notariats I. vom 15.12.1987 (Az.: 60-433-87) seine Ehefrau B. P., verw. Eg. sowie seine beiden Kinder A. und A. Eg. zu je 1/3.
Keine dieser Erbengemeinschaften wurde bislang auseinandergesetzt.
Vor dem Staatlichen Notariat Aschersleben wurde am 15.12.1987 eine Erbschaftsvollmacht des E. Eg. zugunsten von G. S. notariell beurkundet (Az.: 30-598/87). Diese Urkunde hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Hiermit erteile ich, der Unterzeichnete, Frau G. S. r, die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten, die den Nachlaß der verstorbenen Großeltern O. Ju. und A., geb. Ei., betreffen, vor dem Staatlichen Notariat, dem Gericht, anderen staatlichen Organen, Betrieben und Bürgern zu vertreten, zu diesem Zwecke sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen sowie Eintragungen und Löschungen in das Grundbuch zu beantragen. Meinen Erbanteil am Nachlass der vorgenannten Erblasser übertrage ich schenkungsweise auf den Sohn der Bevollmächtigten. Herrn J. S. r. Der Wert meines Erbteils beträgt bis 1.000,00 M.”
Unter Vorlage dieser Vollmacht beantragte G. S. für E. Eg. am 22.12.1987 die Erteilung des dann unter dem Aktenzeichen 60-604-87/60-605-87 von dem Staatlichen Notariat I. erteilten Erbscheins. Dabei gab sie vor dem Staatlichen Notariat Ilmenau folgende Erklärung ab: „Beide Erblasser waren in einziger Ehe miteinander verheiratet und hatten gemeinsam zwei Kinder namens H.-J. und E. Andere Personen, durch die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden. Ein Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen … Ich versichere die Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben …”
Vor dem Staatlichen Notariat I. wurde am 30.12.1987 unter dem Aktenzeichen 20-864-87 ein von der Notarin Brandt beurkundeter Grundstücksüberlassungsvertrag geschlossen, mit dem das verfahrensgegenständliche Grundstück auf den Beteiligten zu 1 übertragen wurde...