Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 25.04.1995; Aktenzeichen 1 T 69/95) |
AG Suhl (Aktenzeichen Hi 739/10) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erstbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
2. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 42.583,77 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2 war von der Firma P. B. GmbH für deren Bauvorhaben „A. k. B.” in H./T. als Architekt beauftragt. Am 20.04.1994 erwirkte der Beteiligte zu 2 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Suhl, wonach für ihn im Grundbuch von Hirschbach Blatt 739, Flurstück 116/6 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für die Forderungen aus erbrachten Architektenleistungen in Höhe von 42.583,77 DM nebst Zinsen einzutragen ist. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 25.04.1994, beim Grundbuchamt Suhl eingegangen am 27.04.1994, ist die Vormerkung am 05.05.1994 eingetragen worden.
Am 04.05.1994 hatte das Amtsgericht Meiningen gemäß § 2 Abs. 4 GesO angeordnet, daß alle die Firma P. B. GmbH betreffenden anderweitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen seien. Am 06.06.1994 hat das Amtsgericht Meiningen das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma P. B. GmbH eröffnet. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter ist der Beteiligte zu 1 bestimmt worden. Der Gesamtvollstreckungsvermerk ist am 28.07.1994 in das Grundbuch eingetragen worden.
Am 28.11.1994 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt Suhl die Löschung der am 05.05.1994 eingetragenen Vormerkung. Der Antrag ist darauf gestützt, daß die Vormerkung im Hinblick auf den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen vom 04.05.1994 nicht hätte eingetragen werden dürfen. Außerdem stehe ihr § 7 Abs. 3 GesO entgegen, wonach mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die bis dahin eingeleiteten und noch nicht beendeten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unwirksam werden. Am 27.02.1995 hat das Grundbuchamt Suhl die Vormerkung daraufhin gelöscht. Am 09.03.1995 hat der Beteiligte zu 2 gegen die Löschung der Vormerkung Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Anweisung des Grundbuchamtes, einen Amtswiderspruch einzutragen. Der Beteiligte zu 2 rügt, daß das Grundbuchamt die Vormerkung gelöscht und ihn dazu nicht gehört habe. Die Löschungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen: Er – der Beteiligte zu 2 – habe die Löschung nicht bewilligt. Das Recht sei mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt eingetragen. Den Unrichtigkeitsnachweis habe der Beteiligte zu 1 nicht geführt, insbesondere sei § 7 Abs. 3 GesO im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht Meiningen mit Beschluß vom 25.04.1995 der Beschwerde stattgegeben und das Grundbuchamt angewiesen, gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2 einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Landgericht hat angeordnet, daß „die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegner zu tragen” hat. Der Widerspruch ist am 06.06.1995 eingetragen worden. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.06.1995 hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluß vom 25.04.1995 weitere Beschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Zurückweisung der Erstbeschwerde, begehrt wird.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, nachdem aufgrund der nunmehr angefochtenen Entscheidung über die Erstbeschwerde ein Amtswiderspruch gegen seine durch das Grundbuchamt verlautbarte Rechtsstellung eingetragen wurde. § 71 Abs. 2 GBO steht der Beschwerde nicht entgegen.
Zwar begehrt der Beteiligte zu 1 die Berichtigung einer Eintragung in das Grundbuch, in dem er geltend macht, der eingetragene Amtswiderspruch gegen die Löschung einer Vormerkung entspreche wegen der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht der Rechtswirklichkeit. Gleichwohl steht § 71 Abs. 2 GBO dem Begehren der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs schützt, so daß solche Eintragungen dem Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 GBO nicht unterfallen, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Rechtserwerbs sein können. Dies ist für den hier in Rede stehenden Amtswiderspruch der Fall, denn der Widerspruch verlautbart kein Recht, sondern weist auf eine möglich Grundbuchunrichtigkeit hin.
2. Die weitere Beschwerde ist indessen unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die vom Grundbuchamt verfügte Löschung der Vormerkung verstieß gegen § 22 GBO, weil die eingetragene Vormerkung entstanden war und noch bestand. Ihre Löschung bewirkte ei...