Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung der Pflicht zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Rahmen der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung kann Weisung im Sinne § 56c Abs.2 Nr. 1 StGB sein. Ihre Nichterfüllung berechtigt unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung.

Die Frage, ob eine richterliche Anordnung in einem Bewährungsbeschluss Auflage oder Weisung ist, beantwortet sich nach ihrer Zielrichtung. Während die Auflagen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB), bezwecken die Weisungen eine Resozialisierung des Täters. Sie sollen ihm beim Erreichen des Bewährungsziels helfen.

Leistungen zur Erfüllung einer Weisung dürfen nicht auf die Strafe angerechnet werden. Eine gleichwohl erfolgte Anrechnung unterliegt dem Verschlechterungsverbot.

 

Normenkette

StGB § 56b Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, § 56c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 57 Abs. 3 S. 1; StPO § 304

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 18.10.2010; Aktenzeichen 8 StVK 621/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

I. Durch das seit dem 10.10.2006 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Gera vom 28.06.2006 (Az.: 596 Js 24497/04 1Ls) ist gegen den Verurteilten wegen Betruges in 50 rechtlich selbstständigen Fällen, wobei er in 47 Fällen gewerbsmäßig handelte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt worden.

In dem Urteil ist festgestellt, dass sich der seit längerer Zeit arbeitslose Verurteilte häufiger in Spielhallen aufhielt und dort sehr viel Geld ausgab. Zur Finanzierung dieser Leidenschaft bestellte er bei der Fa. Quelle AG in Fürth Waren, bezahlte diese nur zum geringen Teil, veräußerte sie anschließend über die Internetplattform eBay an Dritte und finanzierte mit den Einnahmen aus dem Verkauf seine Spielleidenschaft.

Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe hat der Verurteilte ab dem 19.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben verbüßt. Nach Verbüßung von 2/3 hat das Landgericht Gera mit Beschluss vom 11.02.2008 (Az.: StVK 621/07), rechtskräftig seit dem 26.02.2008, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist auf 3 Jahre festgesetzt worden. Für die Dauer der Bewährungszeit ist der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und weiter angeordnet worden, dass er dessen Ladungen und Weisungen Folge zu leisten hat. Darüber hinaus ist er angewiesen worden, ab dem 03.03.2008 eine Langzeittherapie von 12 Wochen im Asklepios Fachklinikum Wiesen in Wildenfels zu absolvieren und diese nicht ohne Zustimmung der behandelnden Therapeuten abzubrechen.

Da der Verurteilte, als seine Bewährungshelferin ihn unter Hinweis auf die möglichen Konsequenzen nachdrücklich dazu anhielt, die erteilte Therapieweisung zu befolgen, im September 2008 den Kontakt zu ihr abbrach, trotz vorliegender Kostenbewilligung die Therapie nicht antrat und auch vereinbarte Termine bei der Suchtberatung absagte, hat das Landgericht Gera nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 19.08.2009 mit Beschluss vom 24.09.2009 vom Bewährungswiderruf abgesehen und stattdessen die Auflagen und Weisungen aus dem Beschluss vom 11.02.2008 nach Maßgabe des im Anhörungstermin auch mit dem Angeklagten erzielten Einvernehmens geändert und ergänzt.

In Ziff. 1 dieses Beschlusses ist dem Verurteilten aufgegeben worden, binnen einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses 500 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshelferin zu leisten, wobei das Ruhen dieser Auflage angeordnet wurde, solange der Verurteilte eine sozialversicherungspflichtige Arbeit, eine Umschulung oder Berufsausbildung oder sonstige Maßnahme nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsrechts von wenigstens 30 Stunden wöchentlich absolviert.

Darüber hinaus ist der Verurteilte angewiesen worden, sich ernsthaft und nachhaltig um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu bemühen und diese Bemühungen schriftlich der Bewährungshilfe mindestens einmal pro Monat unaufgefordert nachzuweisen.

Ferner hat er die Weisung erhalten, die in Anspruch genommene Suchtberatung fortzuführen, bis ihm die Nichterforderlichkeit einer weiteren stationären oder auch nur ambulanten Therapie schriftlich bescheinigt werde.

Dem Verurteilten ist weiter aufgegeben worden, sämtliche noch vorhandenen Schulden aus den vorangegangenen Straftaten nach Kräften abzubauen, hierüber unaufgefordert und regelmäßig der Bewährungshilfe zu berichten und entsprechende Unterlagen zum Nachweis vorzulegen. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 11.02.2008 getroffene Anordnung einer Langzeittherapie wurde vorläufig aufgehoben, wobei sich das Gericht jedoch ausdrücklich deren erneute Anordnung im Bedarfsfalle vorbehielt.

Nachdem der Verurteilte in der Folgezeit nur bis zum 09.03.2010 zur Bewährungshelferin Kontakt hielt, weiteren Terminsladungen keine Folge mehr leistet und b...

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