Leitsatz (amtlich)
1. Dem Beistand im Auslieferungsverfahren steht für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VVRVG zu (entgegen OLG Hamm StraFO 2006, 259; OLG Köln NJW-RR 2007, 71; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, OLG 33 Ausl 84/06).
2. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung und die Bedeutung der Tätigkeit des Beistandes im Auslieferungsverfahren sprechen dafür, dass über Verhandlungen nach § 31 IRG hinaus auch gerichtliche Termine nach § 28 IRG die Termingebühr nach Nr. 6101 VVRVG entstehen lassen.
Verfahrensgang
Tenor
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.03.2007 dahin abgeändert, dass die dem Verfolgten aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 4.584,22 € festgesetzt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.821,30 €.
Gründe
I.
Gegen den ehemaligen Verfolgen war beim erkennenden Senat ein Auslieferungsverfahren wegen der Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Moldawien anhängig. Der Senat hatte mit Beschluss vom 09.10.2006 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, mit Beschluss vom 01.11.2006 Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl zurückgewiesen und sodann mit Beschluss vom 13.11.2006 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 25.01.2007 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Moldawien für unzulässig. Die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Rechtsanwältin P. wurde vom Verfolgten am 17.10.2006 mit der Vertretung im Auslieferungsverfahren beauftragt. Sie nahm mit dem Verfolgten an 4 gerichtlichen Terminen bei dem Amtsgericht Suhl am 29.11., 13. und 20.12.2006 sowie am 09.01.2007, in welchem der Verfolgte nach § 28 IRG vernommen wurde, teil.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2007 beantragte Rechtsanwältin P. die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VVRVG 330,00 €
4 Terminsgebühren nach Nr. 6101 VVRVG 1.780,00 €
Fotokopien (1940 Blatt) nach Nr. 7000 VVRVG 308,50 €
Tagegeld nach Nr. 7055 VVRVG 540,00 €
Zwischensumme 2.958,50 €
19 % Mehrwertsteuer 562,12 €
Zwischensumme 3.520,62 €
Akteneinsichtspauschale 36,00 €
Postversand nach Nr. 7002 VVRVG 26,70 €
Fahrtkosten nach Nr. 7004 VVRVG 1.007,60 €
Summe 4.590,92 €
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2007 setzte die Rechtspflegerin beim Thüringer Oberlandesgericht die dem Verfolgten an die Rechtsanwältin P. zu erstattenden (Gebühren) und notwendigen Auslagen auf 2.762,92 € fest. In diesem Betrag enthalten ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VVRVG in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr (580,00 €). Abweichend vom Antrag wurden die Auslagen für den Postversand nach Nr. 7002 VVRVG auf 20,00 € festgesetzt, während die Kosten für Fotokopien - ersichtlich versehentlich - um 0,50 € gekürzt wurden. Die Festsetzung der Terminsgebühren von je 445,00 €, gesamt 1.780,00 €, wurde abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss, welcher der Rechtsanwältin am 05.03.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 06.03.2007. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 464b Satz 3 StPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 464b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Vorschriften der ZPO strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (BGHSt 48, 106, 107). Anschließend an diese Überlegung und die richtungsweisende Funktion der Entscheidungen des BGH wendet der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht an (strafprozessuale Lösung; wie hier: OLG Koblenz OLGSt StPO § 464b Nr. 4; OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 464b Nr. 5; Rpfleger 2004, 120 m. w. N.; Beschluss des Senats 1 Ws 136/07 vom 20.04.2007).
Das Rechtsmittel der Antragstellerin wendet sich ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Terminsgebühren nach Nr. 6101 VVRVG. Soweit die Auslagen für Postversand gekürzt worden sind, wird die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht angegriffen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Antragstellerin steht für ihre Teilnahme an den Terminen nach § 28 IRG jeweils eine Gebühr nach Nr. 6101 VVRVG zu.
Die Frage, wann eine Terminsgebühr nach Nr...