Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die am 05.02.2015 eingegangene "Beschwerde" des Betroffenen richtet sich gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 30.01.2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts G - Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 26.01.2015.

Mit dem Tenor des angefochtenen Beschluss ist der "erneute Rehabilitierungsantrag" des Betroffenen wegen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in Altengottern im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 als unzulässig verworfen worden. Ausweislich der Beschlussgründe hat die Kammer den Antrag deshalb für unzulässig gehalten, weil der Betroffene keine tragfähigen "Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 1 und 5 StPO" in Bezug auf das vor dem Landgericht G geführte und mit Senatsbeschluss vom 02.05.2011 (1 Ws Reha 11/10) rechtskräftig abgeschlossene Rehabilitierungsverfahrens 6 Reha 89/04 dargelegt hat.

In dem vorausgegangenen Verfahren hatte der Betroffene seine Rehabilitierung wegen zweier Einweisungen in die Spezialkinderheime in A im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 und in Bad B im Zeitraum vom 01.12.1972 bis zum 10.07.1974 begehrt. Mit Beschluss vom 17.08.2009 hatte die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts G den Antrag des Betroffenen abgelehnt. Auf dessen Beschwerde hatte der Senat nach weiteren Ermittlungen und mündlicher Anhörung des Betroffenen diesen unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung teilweise - nämlich wegen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in Bad B im Zeitraum vom 01.12.1972 bis zum 10.07.1974 - rehabilitiert. Die weitergehende Beschwerde war als unbegründet zurückgewiesen worden.

Wegen der Einzelheiten des Verlaufs des damaligen Verfahrens und des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 26.01.2015 und den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 02.05.2011 verwiesen.

Mit seinem ausdrücklich als "erneuter Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung" überschriebenen, inhaltlich allerdings auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse und neuer Tatsachen in Bezug auf das abgeschlossene Rehabilitierungsverfahren 6 Reha 89/04 (1 Ws Reha 11/10) - und damit auf vermeintliche Wiederaufnahmegründe - gestützten Antrag vom 06.06.2013 hat sich der Betroffene im Wesentlichen darauf berufen, dass der im Zuge der Ermittlungen des Senats aufgefundene Beschluss des Rates der Stadt J - Jugendhilfeausschuss - vom 15.10.1969 (Nr. 58/1969) betreffend seine Einweisung in das Spezialkinderheim in A wegen angeblicher Schulbummelei, Einbruchsdiebstählen und aggressiven und sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber anderen Kindern fingiert sei und aus seiner Sicht hierfür sprechende Argumente sowie - teilweise mit Beweisangeboten unterlegte - Indiztatsachen angeführt. Außerdem hat er mit nachfolgenden Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht, dass auch die Bedingungen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in A auf eine Einweisung aus politischen Gründen hindeuteten.

Mit Aktenübersendung an den Senat und Stellungnahme vom 25.02.2015 - eine Beschwerdebegründung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor - hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft unter (alleiniger) Bezugnahme auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit in der Folgezeit eingegangenen Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02., 15.04., 20.05. und 22.06.2015, auf deren Inhalt nebst Anlagen verwiesen wird, hat der Betroffene das Rechtsmittel näher begründet.

II.

1. Der Antrag des Betroffenen vom 06.06.2014 ist - ungeachtet seiner Überschrift - nicht als erneuter Rehabilitierungsantrag, sondern in erster Linie als Wiederaufnahmebegehren anzusehen. Denn der Betroffene beruft sich zur Begründung seines auf denselben Sachverhalt wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 6 Reha 89/04 - nämlich seine Unterbringung im Spezialkinderheim in A im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 - gestützten erneuten Rehabilitierungsverlangens ausdrücklich auf neue, im damaligen Verfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel - konkret die inhaltliche Unrichtigkeit des erst im früheren Beschwerdeverfahren aufgefundenen Beschlusses des Rates der Stadt J - Jugendhilfeausschuss - vom 15.10.1969 (Nr. 58/1969). Gerade die Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel aber kennzeichnet einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens nach §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO im Unterschied zu einem nicht auf solche neuen Erkenntnisse gestützten erneuten Antrag auf Rehabilitierung wegen desselben Sachverhalts nach § 1 Abs. 6 StrRehaG. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 1 Abs. 6 StrRehaG, nach denen - anders als nach den §§ 359 ff. StPO - weder die Einordnung eines Antrags als Zweitantrag auf Rehabilitierung im Sinne diese...

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