Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frist des § 13 StrEG bei "verspäteter" Klageerhebung (Zustellung "demnächst")
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Zustellung "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereiches. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (so BGH NJW 2007, 439 ff, zitiert nach juris, explizit zur Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG).
Normenkette
StrEG § 13
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 2 O 958/10) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 3.5.2011 - 2 O 958/10, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 16.9.2011 eingeräumt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO).
Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Angriffe bleiben nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ohne Erfolg.
Offen bleiben kann, ob der Kläger in der ersten Instanz ausreichend auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage hingewiesen worden ist. Nicht zu entscheiden ist ferner, ob das LG den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.4.2011 nebst Anlage übergehen durfte oder ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war. Denn selbst unterstellt, eine Verletzung der Prozessleitungspflicht gem. § 139 Abs. 3 ZPO, die auch ohne entsprechende Berufungsrüge im Berufungsverfahren zu bewerten ist, hätte vorgelegen, würde dies lediglich dazu führen, dass das neue Vorbringen des Klägers in die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis als erster Instanz gefunden.
Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens, aus welchen Gründen eine Klagezustellung erst am 4.11.2010 erfolgen konnte, lässt sich eine Klageerhebung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG binnen 3 Monaten nachZustellung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht feststellen.
Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. BGH MDR 1983, 1002f, zitiert nach juris).
Ob eine Zustellung "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereiches. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (so BGH NJW 2007, 439 ff, zitier...