Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hinsichtlich des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts. Unterhalt von Ehegatten und Kindern. Familienunterhalt. Ehefrau

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters im Rahmen der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt ist sein Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590, 591; FamRZ 2002, 742).

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1-2, § 1610 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Suhl (Aktenzeichen 1 F 501/01)

 

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz verweigert.

 

Gründe

Der am 11.09.1990 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 05.10.1995, Az: 2 H 52/95, schuldet der Beklagte dem Kläger vom 11.09.1996 bis 10.09.2002 monatlich 317,00 DM und für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis 10.09. 2008 monatlich 376,00 DM Kindesunterhalt.

Der Kläger hat im vorliegendem Verfahren den Beklagten in Abänderung des Beschlusses vom 05.10.1995 ab dem 01.09.2002 auf 100% des jeweiligen Regelbetrages in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, für die begehrte Abänderung nicht leistungsfähig zu sein. Sein Einkommen beziffere sich auf durchschnittlich 1.192,49 EUR. Hiervon seien 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen, so dass ein Einkommen von 1.132,86 EUR verbliebe. Er sei insgesamt drei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, und zwar neben dem Kläger noch den Kindern S. E., geb. am 19.05.1987, und M. E., geb. am 10.11.1991.

Sein Einkommen reiche jedoch nicht aus, alle drei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so dass ein Mangelfall vorliege. Danach entfiele auf den Kläger lediglich ein Unterhaltsbetrag von 112,58 EUR.

Der Beklagte hat insoweit Widerklage erhoben.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2002 die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Mit der beabsichtigten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrage weiter.

Er führt aus, dass das Urteil bereits deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil im frühen ersten Termin am 23.08.2002 durch die Parteien keine Sachanträge gestellt worden seien.

Darüber hinaus habe zwar das Gericht eingeräumt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, lehne allerdings letztendlich eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels auf 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag- Verordnung ohne Kindergeldabzug ab. Hierin liege eine Verletzung des sich für den Kläger aus der 2. Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08.05.2001 ergebenden Anspruches auf einen Regelbetrag in Höhe von 411,00 DM ab 01.07.2001, bzw. 211,00 EUR ab 01.01.2002 in der 2. Altersstufe sowie ab dem 01.09.2002 von 249,00 EUR in der 3. Altersstufe.

Auch verkenne das Gericht offensichtlich, dass der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes seit Inkrafttreten des § 1612 b Abs. 5 BGB sogar 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag- Verordnung betrage, da eine Kindergeldanrechnung nur noch dann stattfinde, soweit ein Zahlbetrag erreicht werde, der 135 % des Regelbetrages entspreche. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diesen Betrag als das Existenzminimum eines Kindes erachte, für das der Unterhaltsschuldner verschärft hafte. Für einen entsprechenden Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes bestehe aufgrund der §§ 1601, 1602, 1612 a und 1612 b Abs. 5 BGB eine gesetzliche Vermutung, mithin Beweiserleichterungen.

Zudem sei seitens des Klägers eine Dynamisierung des Unterhaltstitels gemäß § 1612 a BGB gewünscht worden. Er habe vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 einen Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung ohne Kindergeldabzug vom 01.09.2001 bis 31.12.2002 und abzüglich 3,00 EUR anteiliges Kindergeld vom 01.01.2002 bis 30.08.2002 sowie ab 01.09.2002 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung ohne Kindergeldabzug geltend gemacht, wobei das Gericht auch diesem Anpassungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben habe.

Das Gericht habe zudem verkannt, dass der Beklagte zur Sicherstellung des gesetzlichen Mindestunterhaltes und somit des Existenzminimums des Klägers gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliege, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen darauf erstrecke, entweder Überstunden zu tätigen oder eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag sei dieser als Verkäufer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden tätig. Di...

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