Verfahrensgang
LG Erfurt (Aktenzeichen 10 OH 21/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 22.5.2017, durch den das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. habil. ... gerichtete Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin verletzte sich bei einem Skiunfall am 9.4.2012 das rechte Knie. Sie behauptet, die nachfolgende Behandlung der Verletzung durch die Antragsgegner sei fehlerhaft erfolgt. Das Landgericht Erfurt hat auf Antrag der Beschwerdeführerin im selbständigen Beweisverfahren mit Beschluss vom 2.11.2015 die Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen ist Herr Prof. Dr. med. habil. ... bestimmt worden.Der Sachverständige hat sein Gutachten am 16.6.2016 fertiggestellt. Innerhalb der vom Landgericht nach §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO gesetzten und auf Antrag verlängerten Frist hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2016 Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, die Anordnung der Einholung eines neuen Gutachten durch einen anderen Sachverständigen und vorsorglich die mündliche Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen beantragt.Den Anträgen ist die Antragsgegnerin zu 2 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.9.2016 entgegengetreten, weil aus ihrer Sicht das Gutachten alle Fragen der Beschwerdeführerin beantworte und nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27.1.2017 hat das Landgericht Erfurt Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf den 27.4.2017 bestimmt. Zugleich hat es den Sachverständigen unter Übersendung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 23.8.2016 und des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 20.9.2016 aufgefordert, vorbereitend "kurz" zu den seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.Gemäß dieser Aufforderung des Landgerichts hat der Sachverständige mit Schreiben vom 20.3.2016 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Diese einleitend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2, "eine Fachanwältin für Medizinrecht", die Argumentation des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten "offenbar" "vollumfänglich verstanden, nachvollzogen und ihr auch inhaltlich zugestimmt" habe, wohingegen der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "den Kern der gutachterlichen Aussagen nicht entsprechend nachvollzogen" habe. Es folgen nähere Erläuterungen des Sachverständigen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierte Einbeziehung des Dr. med. ... bei der Gutachtenerstellung.Die Stellungnahme des Sachverständigen ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin formlos am 30.3.2017 übersandt worden. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.4.2017, eingegangen beim Landgericht Erfurt am 12.4.2017 hat die Beschwerdeführerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.Die Äußerungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 20.3.2017 begründeten das subjektive Misstrauen der Beschwerdeführerin in seine Unparteilichkeit. Ohne auf die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin einzugehen, habe der Sachverständige Einschätzungen dahingehend vorgenommen, welche der Prozessparteien bzw. welcher der Prozessvertreter seinen Ausführungen im Ausgangsgutachten habe folgen können oder nicht. Dies stelle ein unsachliches Verhalten in Bezug auf den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dar. Außerdem seien die Angaben des Sachverständigen zum tatsächlichen Umfang der Einbeziehung des Oberarztes Dr. med. ... widersprüchlich.Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 22.5.2017 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.Gegen den formlos dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellten Be schluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 29.5.2017 am gleichen Tag beim Landgericht Erfurt eingegangene sofortige Beschwerde, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 31.5.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 22.5.2017 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr 1, 569 ZPO.Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.Unter Berücksichtigung der zutreffend vom Landgericht in seiner Entscheidung herangezogenen Grundsätze zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Sachverständigen ist das gerügte Verhal...