Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerruf einer Verfügung, mit der dem Verurteilten gestattet worden war, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, ist ein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Hiergegen ist deshalb nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach §§ 462a, 462, 458 Abs. 1 und 2, 459h StPO, sondern zum Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben.

2. Entsprechend § 17a V GVG prüft das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann nicht ob der beschrittene Rechtsweg zulässig war, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ausdrücklich den Rechtsweg nach §§ 462a, 462, 458 Abs. 1 und 2, 459h StPO bejaht und Einwendungen gegen die Vollstreckung zurückgewiesen hat.

3. § 17a V GVG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das Gericht 1. Instanz entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat; dies setzt jedoch voraus, dass entweder die Staatsanwaltschaft oder der Verurteilte die fehlende Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz gerügt haben.

4. Die Eröffnung des falschen Rechtswegs entsprechend § 17a V GVG lässt das Erfordernis der Durchführung des Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG unberührt.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 8 StVK 237/09)

 

Tenor

Eine Entscheidung des Senats in der Sache ist derzeit nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Durch das seit dem 03.08.2005 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 26.07.2005, Az.: 2 Ds 423 Js 12328/05 jug., ist der Verurteilte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt worden.

Unter Einbeziehung dieser Geldstrafe sowie zweier weiterer gegen den Verurteilten ergangener Straferkenntnisse hat das Amtsgericht Auerbach durch seit dem 06.04.2006 rechtskräftigen Beschluss vom 21.03.2006 die Einzelstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 65,00 €, insgesamt 14.300,00 €, zurückgeführt.

Mit Verfügung vom 29.01.2009 ordnete die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB an und setzte fest, dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Restgeldstrafe über 13.420,00 € in Form von Ersatzfreiheitsstrafe über einen Zeitraum von 206 Tagen zu verbüßen ist.

Auf entsprechenden Antrag des Verurteilten stellte die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.02.2009 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig zurück und gestattete dem Verurteilten, diese durch gemeinnützige Arbeit bei dem Tierschutzverein "Vogtland" e.V. Tierheim Plauen abzuleisten. Mit gleicher Verfügung wurde festgelegt, dass zur Tilgung je eines Tagessatzes 6 Stunden zu leisten seien und durch den Verurteilten mithin insgesamt 1.236 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen seien.

Seit dem 17.03.2009 befindet sich der Verurteilte zur Vollstreckung einer in anderer Sache gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt H in Haft, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe über 206 Tage aus diesem Verfahren nunmehr seit dem 16.06.2009 vollstreckt wird.

Mit Verfügung vom 18.03.2009 hat die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, die Bewilligung vom 25.02.2009 mit der Begründung widerrufen, dass der Verurteilte wegen des anstehenden Strafvollzuges in anderer Sache in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, die gemeinnützige Arbeit zu leisten. Mit gleicher Verfügung wurde angeordnet, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fortzusetzen.

Gegen diesen Widerruf erhob der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.03.2009 Einwendungen.

Gleich nach der Haftentlassung werde er die geforderte gemeinnützige Arbeit ableisten bzw. die Geldstrafe in monatlichen Raten von 200,00 € zurückzahlen. Die weitere Vollstreckung stelle für ihn eine unbillige Härte dar, da er eine eigene Firma habe.

Dem Antrag ist die Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, mit Verfügung vom 02.03.2009 entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.06.2009 hat das Landgericht Gera daraufhin die Einwendungen des Verurteilten vom 27.03.2009 gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde vom 18.03.2009 zurückgewiesen.

Gegen diesen seinem Verteidiger am 26.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.06.2009, eingegangen beim Landgericht am 29.06.2009, sofortige Beschwerde eingelegt.

Zu der sofortigen Beschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 14.07.2009 mit dem Antrag Stellung genommen, festzustellen, dass eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst sei.

Mit am 15.07.2008 zu Akte gelangten Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte angezeigt, er habe am 02.07.2009 5.200,00 € an die LJK Chemnitz zur Anweisung bringen lassen. Den Rest der Geldstrafe werde er - soweit noch nicht verbüßt - in monatlichen Raten von mindestens ...

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