Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfestsetzung gegen den Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

Vergütungsfestsetzung gegen den Auftraggeber - Berücksichtigung von Einwendungen.

 

Normenkette

RVG § 11

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 20.03.2012; Aktenzeichen 2 O 111/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 20.3.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.551,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat den Antragsgegner im Zivilverfahren 2 O 111/07 vor dem LG Meiningen ab Januar 2009 anwaltlich vertreten. Er beantragt, die ihm gegenüber dem Antragsgegner zustehende Rechtsanwaltsvergütung gem. § 11 Abs. 1 RVG auf 2.551,29 EUR inklusive verauslagter Gerichtskosten i.H.v. 3,50 EUR festzusetzen.

Der zum Vergütungsfestsetzungsantrag angehörte Antragsgegner hat eingewandt, dass ihm gegen die Vergütungsforderungen Einwendungen zur Seite stünden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Ihm stünden wegen anwaltlicher Schlechtleistung Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller zu. Dieser habe es bis zum Ende des Verfahrens versäumt abzuklären, wie in einem Briefkasten eines nicht mehr bewohnten Objekts wirksam eine Klageschrift habe niedergelegt werden können. Der Antragsteller sei über sein Ablehnungsgesuch und seine Strafanzeige gegen den erkennenden Einzelrichter unterrichtet gewesen. Der Antragsteller habe verabsäumt, dies in den Prozess einzuführen und sich auch in geeigneter Weise gegen das nach Meinung des Antragsgegners zu Unrecht gegen ihn ergangene Versäumnisurteil zu wenden. Zudem habe der Antragsgegner den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass die anwaltliche Vertretung der Gegenseite im Prozess unter Verstoß gegen § 43a BRAO erfolgt sei. Der Antragsteller habe dennoch nicht die Unwirksamkeit der durch den Anwalt der Gegenseite vorgenommenen Prozesshandlungen gerügt. Nach seiner Auffassung habe der Antragsteller einem Vergleich allenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast zustimmen dürfen. Zudem sei der der Gebührenrechnung zugrunde liegende Streitwert unklar.

Der Antragsteller verweist auf den gerichtlich festgesetzten Gebührenstreitwert. Zudem sei der Vergleich in Anwesenheit und unter Einbeziehung des Antragsgegners erfolgt, den dieser einschließlich der Kostenregelung genehmigt habe.

Das LG hat mit Beschluss vom 20.3.2012, dem Antragsgegner zugestellt am 22.3.2012, die Vergütung für den Antragsteller antragsgemäß auf 2.551,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.2.2012 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einwendungen des Antragsgegners offensichtlich unbegründet sowie halt- und substanzlos und willkürlich seien. Eine anwaltliche Pflichtverletzung sei nicht plausibel dargelegt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 26.3.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, die Rechtspflegerin habe sich dadurch, dass sie seine Einwendungen zurückgewiesen habe, außerhalb ihres Kompetenzrahmens bewegt. Solche Feststellungen stünden lediglich einem Richter zu.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin seien die Einwendungen begründet. Insbesondere hätte die Klage bereits wegen standeswidriger Vertretung der Gegenseite als unzulässig abgewiesen werden müssen. Er sei auch nicht in die Vergleichsgespräche involviert gewesen, zumal lediglich sein Anwalt postulationsfähig gewesen sei. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner bereits zweimal 500 EUR an den Antragsteller geleistet habe, was sich aus zwei beigefügten Quittungen ergebe. Zudem würden die behaupteten Gerichtskosten i.H.v. 3,50 EUR bestritten.

Der Antragsteller verteidgt die angefochtene Entscheidung. Soweit der Antragsgegner behaupte, er habe bereits zweimal 500 EUR gezahlt, so ergebe sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Quittungen, dass die Zahlungen für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren 8 U 136/09 vor dem OLG Jena erfolgt seien.

Das LG hat mit Beschluss vom 18.4.2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Jena zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat der Rechtsbehelf des Antragsgegners jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat die Vergütung zu Recht wie vom Antragsteller beantragt festgesetzt. Zwar hat der Antragsgegner gegen die Vergütungsfestsetzungen gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese standen vorliegend jedoch einer Festsetzung gem. § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegen.

Es ist allgemein anerkannt, dass nicht jede außergebührenrechtliche Einwendung zur Ablehnung der Vergütu...

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