Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 2 HKO 141/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des LG Gera vom 22.6.2004, Az. 2 HKO 141/04, wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Verfügungsverfahrens das LG die Kosten des Verfügungsverfahrens gegeneinander aufgehoben hat.
Voraussetzung für die zulässige Geltendmachung eines jeden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist, dass der Anspruchsteller prozessführungs- und sachbefugt ist. Dabei ist die Prozessführungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen. Der Verfügungskläger beruft sich darauf, selbst unmittelbar Verletzter bzw. Mitbewerber i.S.v. § 13 Abs. 2 UWG a.F. zu sein. Beides setzt jedoch voraus, dass der Verfügungskläger ausreichend glaubhaft macht, Gewerbetreibender zu sein. Hierzu gehört bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Glaubhaftmachung einer ausreichenden, bereits in ausreichendem Umfange aufgenommenen, auf Dauer gerichteten geschäftlichen Betätigung, die im Falle des behaupteten Handels mit Hard- und Software auch von einer ausreichenden Gewinnerzielungsabsicht getragen sein muss, damit nicht rechtsmissbräuchliche Interessen in den Vordergrund geraten (BGH WRP 2001, 148 [150] - Vielfachabmahner; GRUR 1976, 370 [371] - Lohnsteuerhilfevereine; v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, MDR 1996, 276 = GRUR 1995, 697 [699] - Funny Paper; OLG Zweibrücken v. 9.2.1996 - 2 W 21/95, GRUR 1997, 77 [78]).
Der Verfügungskläger hat bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung, und auf diesen Zeitpunkt kommt es allein an (so allgemein für Prozessvoraussetzungen: OLG Düsseldorf v. 13.5.1998 - 2 W 23/98, OLGReport Düsseldorf 1998, 328), lediglich glaubhaft gemacht, Inhaber eines Onlineshops gewesen zu sein, den er bei dem Anbieter "einsundeinsshop" eingerichtet hatte. Zwar ist der Begriff des Gewerbetreibenden grundsätzlich weit auszulegen (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rz. 11). Bei der Einrichtung eines solchen Onlineshops, den auch Verbraucher zum Zwecke privater Veräußerungen im Internet gegen Zahlung einer geringen Monatsgebühr "eröffnen" können, spricht, anders als z.B. bei der Eröffnung eines Ladenlokales, aber keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit. Wollte man solches annehmen und dadurch die Mitbewerbereigenschaften von beliebig vielen Onlineshopnutzern eröffnen, deren geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit gar nicht genau nachvollzogen werden kann, würde der Kreis der klagebefugten Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Zielsetzung, missbräuchliches Verhalten im Abmahnwesen zu erschweren (BGH WRP 2001, 148 [150] - Vielfachabmahner), viel zu groß gezogen. Daher bedarf es im Falle des "Betreibens" eines solchen Onlineshops der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass glaubhaft gemacht wird, dass den Onlineshop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht.
Die vom Verfügungskläger vorgelegte eidesstattliche Erklärung ist deshalb insoweit unzureichend, dass sie nur darauf abstellt, dass der Onlineshop eingerichtet sei. Das gilt auch für den Vortrag im Schriftsatz vom 2.6.2004, der sich darauf beschränkt, darzutun, dass der Verfügungskläger "geschäftstüchtig" sei. Die in der eidesstattlichen Erklärung vom Verfügungskläger angesprochene Absicht der Erweiterung des Shops reicht nicht aus, um schon von einer ausreichenden Gewerbetreibendeeigenschaft auszugehen.
Der Verfügungskläger hat darüber hinaus keine weiteren konkreten Angaben zu seiner angeblichen Gewerbetätigkeit gemacht, insb. weder Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger kann sich auch auf eine Darlegungslast der Verfügungsbeklagten nicht berufen, da es allein ihm obliegt, die Voraussetzungen für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche darzutun. Der Hinweis in der Beschwerde auf den nunmehr unter anderer Internetadresse betriebenen Onlineshop ("smms-online") ist ebenfalls unzureichend, da entscheidender Zeitpunkt die Abgabe der Erledigungserklärung sein muss und nicht dargelegt ist, dass zu dieser Zeit dieser Onlineshop schon bestand. Außerdem ist auch insoweit nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser Onlineshop vom Verfügungskläger als Gewerbetreibendem betrieben wird.
Ob der Antrag des Verfügungsklägers darüber hinaus auch nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. unzulässig gewesen wäre, kann unentschieden bleiben. Zulässigkeitsbedenken bestehen insoweit jedoch deshalb, weil der Verfügungsbeklagte konkrete Umstände dafür vorträg...