Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Verfahrenskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für den/die Antragsgegner/in, der/die dem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge entgegen tritt
Im vereinfachten Sorgeverfahren ist einem Antragsgegner derzeit regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten auf, weil in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt ist, welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind.
Normenkette
BGB § 1626a; FamFG § 78 Abs. 2, § 155a
Verfahrensgang
AG Sömmerda (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen 3 F 387/14) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8.1.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sömmerda vom 24.11.2014 - 3 F 387/14, zugestellt am 8.12.2014, aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren.
Mit Antrag vom 16.7.2014 hat der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für die am 9.7.2008 geborene M. P. und den am 11.9.2011 geborenen P. P. beantragt.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 hat die Antragsgegnerin beantragt, keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen. Der Antragsteller sei sich der Tragweite einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bewusst. Er nehme regelmäßig das Zusammentreffen mit der Kindesmutter anlässlich der Umgänge zum Anlass, die Kindesmutter zu beschimpfen oder anderweitig zu diskreditieren.
Sie erwarte für die beiden Kinder im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge einen zuverlässigen Vater, der vereinbarte Umgänge einhalte, sich mit den Kindern nicht nur spielend und in der Freizeit beschäftige, sondern eben auch mal Hausaufgaben mache und für beide Kinder ein zuverlässiger Ansprechpartner sei.
Zwischen den Eltern bestehe augenscheinlich ein erhebliches Kommunikationsproblem. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder sei dann nicht gegeben, wenn es bereits an der Kommunikation auf der Elternebene scheitere.
Zugleich hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe begehrt.
Nachdem das AG am 21.11.2014 Anhörungstermin auf den 28.1.2015 bestimmt hat, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.1.2015 ein Anerkenntnis abgegeben und beantragt, den Anhörungstermin aufzuheben. Sie hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie war und sei bemüht, dass sich der Antragsteller der Verantwortung für die beiden Kinder bewusst werde und die Sorge um die Kinder mittrage. Sie habe versucht, dies dem Kindesvater vorgerichtlich mit Hilfe des Jugendamtes deutlich zu machen. Leider sei ihr dies nicht gelungen.
Mit Beschluss vom 13.1.2015 hat das AG - Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge für die am 9.7.2008 geborene M. P. und den am 11.9.2011 geborenen P. P. für begründet erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2014, zugestellt am 8.12.2014, hat das AG - Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Vater sei bisher nicht in die Verantwortung genommen worden. Erst mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei er gefordert, diese zu übernehmen.
Gründe, die dagegen sprächen, seien nicht vorgebracht worden. Die von der Beteiligten vorgebrachten Einwände könnten dieses Recht nicht einschränken.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass sie vorgerichtlich versucht habe, den Kindesvater zu bewegen, sich mehr um seine Kinder zu kümmern. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben; der Kindesvater habe notwendige Termine beim Jugendamt verstreichen lassen. Er habe gegenüber der Kindesmutter immer geäußert, dass er dies gerichtlich klären wolle. Sie habe sich in das Verfahren gedrängt gefühlt; ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.1.2015 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Mutter der Kinder habe den Antragsteller laufend an seine Verantwortung gegenüber den Kindern erinnert, ohne ihm die Chance einzuräumen, rechtliche Verantwortung zu übernehmen. Sie hätte die Verfahrenskosten weitgehend sparen können, wenn sie spätestens nach dem Hinweis des Gerichts vom 14.10.2014 sich nicht gegen eine gemeinsame elterliche Sorge gesperrt hätte.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
Einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl...